07.06.2010
Rubrik: Sparten

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson mal Ersatz braucht

Die häusliche Pflege hat gegenüber der ambulanten große Vorteile: Der Patient kann in seinem gewohnten Umfeld bleiben, wo man besser auf seine Bedürfnisse eingehen kann als in einem Pflegeheim. Darüber hinaus ist die häusliche Pflege kostengünstiger. Aber was, wenn der Pfleger mal Urlaub braucht oder selbst krank wird? Muss der Patient dann ins Pflegeheim? Entlastung bietet hier die Verhinderungspflege.


Die Pflege eines Angehörigen geht meist an die Substanz, sie ist körperlich und auch psychisch anstrengend. Es ist ein 24-Stunden-Job sieben Tage die Woche. Da ist man nach einer gewissen Zeit einfach ausgebrannt und braucht eine Pause.

In diesem Fall kann man die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen und der Patient kann weiterhin zu Hause versorgt werden. Sie steht einem maximal 28 Tage pro Kalenderjahr zu.
Bis zu 1.510 € werden für die Ersatzpflege gezahlt. Wird die Pflege von einem Angehörigen (bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert) oder einem Mitglied der häuslichen Gemeinschaft übernommen, dann wird die Verhinderungspflege in Höhe des gewährten Pflegegeldanspruchs geleistet, das sind z. B. 420 € bei Pflegegeldstufe 2.

Die Pflegeperson kann die Verhinderungspflege allerdings erst dann beantragen, wenn sie den Angehörigen seit mindestens sechs Monaten gepflegt hat. Es ist ratsam, die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen und den Angehörigen nicht in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung unterzubringen. Diese kann man für einen späteren Zeitpunkt aufsparen, denn sie kann auch dann noch beantragt werden, wenn bereits vorher Verhinderungspflege geleistet wurde.

Wer Fragen zur Pflege hat, kann seinen Pflegeberater kontaktieren. Seit dem 1. Januar 2009 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Diese findet man beim Pflegestützpunkt, den es in jedem Bundesland gibt. Dort werden die Beratung und die Vernetzung aller pflegerischen, medizinischen und sozialen Leistungen unter einem Dach gebündelt.

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