07.11.2010
Rubrik: Sparten

Fluggastrechte gestärkt

Entschädigung für Gesamtstrecke

Am 14. Oktober hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Fluggästen gestärkt. Wenn die Flugreise von A nach B über Teilstrecken geht und der Zubringerflug annulliert wird, hat der Fluggast bei verspäteter Ankunft am Zielort einen Anspruch auf Kostenerstattung für die gesamte Strecke.


Ein Ehepaar wollte von Berlin über Amsterdam nach Aruba in die Karibik reisen. Doch am Startflughafen stellte sich heraus, dass der Zubringerflug wegen Nebels annulliert worden war. Den Reisenden wurden die Flugscheine entzogen und stattdessen neue Ersatzflugscheine für den Folgetag ausgehändigt, wodurch das Paar mit einem Tag Verspätung in Aruba ankam. Die beiden forderten 600 Euro Entschädigung pro Person.

Bevor der Fall vor den BGH kam, lag er bereits den Richtern des Amtgerichts Berlin-Spandau (Az. 3 C 9/07) und dem Kammergericht Berlin (Az. 20 U 62/08) vor. Dabei wurde bestätigt, dass die Fluggesellschaft nicht von Zahlungen wegen außergewöhnlicher Umstände nach Art. 5 Abs. 3 der europäischen Fluggastrechteverordnung befreit ist. Diese Verordnung sieht bei einem Fernflug von mehr als 3.500 Kilometern eine Entschädigung i. H. v. 600 Euro vor.

Zwar war die Fluggesellschaft bereit, für die Teilstrecke Berlin – Amsterdam eine Entschädigung zu zahlen. Aber für die restliche Strecke sollten die Reisenden leer ausgehen. Das sah man am BGH anders: Nicht die Entfernung zum Zielort des Zubringerflugs, sondern das Endziel des gesamten Flugs sei entscheidend (Urteil vom 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10). Die Entschädigung muss für die komplette Strecke gezahlt werden.

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