22.02.2013
Rubrik: Familie

Urteil

PKV für eigene Kinder kündigen - worauf zu achten ist

Die Kündigung eines Versicherungsvertrages ist unwirksam, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Der Bundesgerichtshof hat darauf bestanden, das Versicherungsunternehmen ihre Kunden darauf hinweisen müssen (Az. IV ZR 94/11).

Bei Volljährigkeit ihrer beiden Töchter kündigte eine Mutter die für die Mädchen abgeschlossenen Krankenpolicen. Die Töchter sollten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Die Frau schickte die Mitgliedsbestätigung an die private Versicherung und bat um Auflösung des Vertragsverhältnisses.

Statt einer Kündigungsbestätigung schickte der Versicherer allerdings eine Rechnung über die zwischenzeitlich angefallenen Beiträge in Höhe von 2.395,55 Euro. Der Nachweis, dass ihre Töchter von der Kündigung Kenntnis erlangt haben, fehle - deshalb sei die Kündigung unwirksam.

Dem stimmte der Bundesgerichtshof grundsätzlich zu. Allerdings ist der Versicherer nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist könne der Versicherungsnehmer so den Nachweis erbringen, dass die versicherten Personen Kenntnis von der Kündigung haben.

Ein solcher Hinweis - so die Richter - wäre der Versicherung ohne größeren Aufwand und Förmlichkeiten möglich gewesen. Die Interessen des Versicherers seien dadurch nicht beeinträchtigt gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort wird auch zu klären sein, ob die Frau vom Versicherer tatsächlich keinen entsprechenden Hinweis vom Versicherer erhalten hat.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Familie  Gesundheit  Vertrag  PKV  Krankheit  Kündigung  Urteil 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.