08.03.2011
Rubrik: Markt

Innovationsklausel

Geht es noch ein bisschen besser?

In Versicherungsverträgen garantiert eine sogenannte „Innovationsklausel“, dass Leistungsverbesserungen des Versicherungsanbieters ohne Beitragserhöhungen in den Vertrag des Kunden übernommen werden. Warum ist dies sinnvoll?


Auch Versicherungsunternehmen sind gezwungen, ihre Leistungen dem technischen Fortschritt anzupassen, wollen sie doch mit einem umfangreichen Service punkten und neue Zielgruppen nicht der Konkurrenz überlassen. Und so bieten sie eine Klausel an, die garantiert, dass bestehende Verträge ebenfalls mit der Zeit gehen und „ge-updated“ werden: Eine sogenannte „Innovationsklausel“. Diese Klausel garantiert das Recht auf Leistungsanpassung in vielen Vertragswerken. Und dies, ohne dass dem Kunden zusätzliche Kosten entstehen.

Um ein Beispiel zu nennen: Wer heute für seine Bankgeschäfte das Internet nutzt und regelmäßig Produkte online bestellt, dem ist möglicherweise ein Begriff geläufig, der ihm vor 20 Jahren noch nicht bekannt war: Phishing. Bezeichnet er doch einen versuchten Onlinebetrug, der nach Schätzungen einen volkswirtschaftlichen Schaden in Milliardenhöhe verursacht: Betrüger verschaffen sich Zugang zu passwortgeschützten Online-Konten, um den leichtgläubigen Kunden um viel Geld zu prellen.

Vor 20 Jahren war es folglich auch der Normalfall, dass dieses Wort „Phishing“ in keinem Versicherungsvertrag stand. Doch bereits heute gibt es einige Versicherungsanbieter, die -beispielsweise im Rahmen einer Hausratversicherung- Onlinebetrug absichern, wenn auch noch zu teueren Tarifen. Es ist zu erwarten, dass immer mehr Anbieter zukünftig solche Leistungen in ihre Verträge aufnehmen. Und andere Leistungspunkte, die bis vor kurzem in Versicherungsverträgen nicht auftauchten: Etwa den Verlust von Computerdaten oder die Wiederherstellungskosten einer beschädigten Festplatte.

Wer seine Plattensammlung gegen einen Ipod eingetauscht hat oder Rechnungen überwiegend auf dem Computer speichert, der wird dankbar sein, wenn die Innovationsklausel eine Anpassung der Verträge gewährleistet. Als Alleinstellungsmerkmal für den Abschluss eines Vertrages sollte sie jedoch nicht gelten. Denn es gibt auch gute Angebote von Versicherern, die diese Klausel nicht enthalten. Die Rücksprache mit einem Makler schafft im Zweifelsfall Klarheit.
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