03.02.2011
Rubrik: Markt

Haftung

Von "stillschweigender Haftungsbeschränkung" und "Gefälligkeitsschäden"

Wer einem anderen Schaden zufügt, muss dafür haften - unbegrenzt und mit seinem gesamten Vermögen. Eine private Haftpflichtversicherung ist deshalb eine der wichtigsten Versicherung. Ein Blick in die Vertragsbedingungen kann aber aufgrund des "Fachchinesisch" Verwirrung stiften.


Vor Abschluss der Versicherung wird man mit dem Bedingungen der Versicherung konfrontiert. Diese legen dar, in welchen Fällen der Versicherer leistet, welche Vorraussetzungen erfüllt sein müssen und wie eine Schadensmeldung erfolgen muss.

Manchmal lassen sich Versicherungsfachbegriffe nur schwer erschließen. Doch hinter Begriffen wie "Gefälligkeitsschaden" oder "stillschweigende Haftungsbeschränkung" verbergen sich recht einfache Zusammenhänge.

Gefälligkeitsschaden

Ein Gefälligkeitsschaden kann eintreten, wenn man einem Freund, Bekannten oder Nachbarn zur Hand geht und dabei einen Schaden verursacht. Häufig genannte Beispiele sind Hilfeleistungen bei Umzügen.
Lässt ein Umzugshelfer eine Vase oder einen Spiegel fallen, zahlt dessen Haftpflichtversicherung nicht. Grundsätzlich haften unentgeltliche Umzugshelfer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies bestätigte auch das Amtsgericht Plettenberg in seinem Urteil zu einem Umzugsschadensfall (Az. 1 C 345/05, Urteil vom 03.11.2006).

Ähnlich verhält es sich auch bei Schäden, die unbeteiligten Dritten entstehen. Wird z.B. ein geparktes Fahrzeug durch umfallende Umzugskisten beschädigt, ist nicht der Umzugshelfer haftbar, sondern derjenige, in dessen Auftrag der Umzugshelfer handelte.

Stillschweigende Haftungsbeschränkung

Um aber die Freundschaft nicht zu gefährden und Diskussionen bevor es eigentlich losgeht, können Umzugshelfer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgehen, wenn man einem Nachbarn, Bekannten oder Freunden unentgeltlich zur Hand geht.

Einige Haftpflichtversicherer sichern auch Gefälligkeitsschäden ab. Diese sind häufig bis zu einer bestimmten Summe begrenzt oder/und mit Selbstbehalten verbunden.


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