08.02.2011
Rubrik: Sparten

Entwendungsversuch

Fahrzeug beschädigt - Versicherung zahlt nicht

Lieber nur beschädigt, statt gestohlen? Wenn ein Autodieb nach einem missglückten Entwendungsversuch aus Ärger mutwillig das Kfz beschädigt, ist die Kfz-Teilversicherung nicht ersatzpflichtig. Der Bundesgerichtshof hat im Januar dazu ein Urteil gesprochen.


In dem vorliegenden Streitfall wollte ein Fahrzeugdieb einen Motorroller entwenden. Doch das Fahrzeug war durch eine Lenkradsperre gesichert. Vermutlich aus Frust hat dann der Dieb auf den Roller eingeschlagen, worauf hin ein Schaden in dreistelliger Höhe entstand.

Die Reparaturkosten wollte die Kfz-Versicherung nicht übernehmen. Ihr Argument: Es fehlte der Zusammenhang zwischen der versuchten Entwendung und dem verursachten Schaden geben. Das heißt, die Beschädigung müsse erforderlich sein, um das Ziel – den Diebstahl – erreichen zu können.

Als die Schäden dem Fahrzeug zugefügt wurden, war der eigentliche Entwendungsversuch längst gescheitert. Im allgemeinen Verständnis von Entwendung wird vielleicht der Entwendungsversuch mit eingeschlossen. Doch im Versicherungswesen sind das zwei Paar Schuhe.

Nachdem sich schon das Amtsgericht und das Landgericht Hannover mit dem Fall beschäftigt hatten, hatte nun der BGH in Karlsruhe zu entscheiden (Az. IV ZR 248/08, Urteil vom 24.11.2010). Dem Versicherer wurde Recht gegeben, da es sich eben nicht mehr um Diebstahl, sondern um Vandalismus handelte – und für diesen besteht kein Versicherungsschutz durch die Kfz-Teilversicherung.

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