10.05.2010
Rubrik: Aktuelles

Tag des Schlaganfalls

Nachsorge im Blickfeld

Im Mai 1999 wurde der „Tag gegen den Schlaganfall“ erstmals von der Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe ausgerufen. So soll über das Thema aufgeklärt werden und für vorbeugende Maßnahmen geworben werden.


Nach Angaben der Stiftung erleiden jährlich etwa 200.000 Menschen in Deutschland einen Schlaganfall. Ein Viertel der Patienten verstirbt während der ersten Wochen; etwa die Hälfte muss schwere Behinderungen hinnehmen.

Der diesjährige „Tag gegen den Schlaganfall“ richtet sein Augenmerk auf die Nachsorge.
Zeitpunkt und Umfang einer Rehabilitationsmaßnahme wird meist vom Neurologen bestimmt.
Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger übernehmen im Regelfall die Kosten. Ist unklar, wer die Kosten übernimmt, können Sozialdienst im Krankenhaus oder Servicestellen der Rehabilitationsträger weiterhelfen.
Schlaganfälle wirken sich unterschiedlich aus; das erfordert auch differenzierte Maßnahmen: Akutrehabilitation, stationäre, teilstationäre oder ambulante Rehabilitation können nötig werden.

Diese Versicherungen können im Ernstfall nützlich sein:

Dread-Disease-Versicherung

Diese „Schwere-Krankheiten-Versicherung“ ist relativ jung auf dem deutschen Markt und stammt aus dem angelsächsischen Raum.
Das Konzept: Tritt eine der versicherten Krankheitsfälle (z.B. Herzinfakt, Schlaganfall, Krebs) ein, zahlt die Versicherung eine Einmalzahlung. Im Ernstfall steht dann eine Summe zur Verfügung, die z.B. für Umbauten am Haus oder Fahrzeug eingesetzt werden kann.
Geeignet kann eine solche Absicherung vor allem für jene sein, die keine Berufsunfähigkeitsversicherung abschliessen können (z.B. risikoreiche Berufsgruppe, Vorerkrankungen).

Pflegeversicherung

Etwa die Hälfte der Schlaganfall-Patienten trägt schwere Behinderungen davon. Die Pflegeversicherung übernimmt Kosten, um die Abläufe des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Erhalt der Beweglichkeit, Hauswirtschaft) sicherzustellen.
Bei der Pflegekasse der jeweiligen Krankenkasse sollte umgehend ein Antrag auf Leistungen nach Pflegeversicherungsgesetz gestellt werden.

Schlaganfall kein Unfall

Viele Menschen glauben, dass ein Schlaganfall auch über eine private Unfallversicherung abgesichert sei. Ein „Unfall“ liegt aber u.a. nur dann vor, wenn das Unfallereignis von außen einwirkt; das ist bei einer Krankheit (Schlaganfall) nicht der Fall.
Gleichwohl kann eine Unfallversicherung zuständig sein, wenn ein Schlaganfall ein Unfallereignis (z.B. im Verkehr) auslöst. Dann muss u.U. geklärt werden, ob eine körperliche Beeinträchtigung Folge des Unfalls (Leistungsfall) oder des Schlaganfalls (kein Leistungsfall) ist.

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