27.08.2009
Rubrik: Sparten

Berufskrankheitenverordnung

Liste der Berufskrankheiten ergänzt

Wurden Leiden oder Einschränkungen nachweislich durch den ausgeübten Beruf ausgelöst, liegt eine Berufserkrankung vor. Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten wurde zum 01. Juli 2009 erweitert.


Welche Krankheiten Berufskrankheiten sind und somit von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, regelt die Berufskrankheitenverordnung.
Diese Liste ist zum 01. Juli 2009 um fünf weitere Krankheitsbilder ergänzt worden:
  • 1. Gonarthrose - der vorzeitige Verschleiß der knorpeligen Gelenkflächen im Knie (BK-Nr. 2112)
  • 2. Lungenfibrose (entzündliche Krankheit der Lunge) durch extreme und langjährige Einwirkungen von Schweißrauchen und Schweißgasen ("Siderofibrose") (BK-Nr. 4115)
  • 3. Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol (Bk-Nr. 1318)
  • 4. Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (BK-Nr. 4113)
  • 5. Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfasern und PAK (BK-Nr. 4114)

Als Berufskrankheiten (BK) kommen grundsätzlich nur solche Erkrankungen in Frage, die durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Berufsgruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Liegen die entsprechenden Erkenntnisse vor, so nimmt die Bundesregierung auf Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten beim Bundesarbeitsministerium die entsprechenden Erkrankungen in die Liste der Berufskrankheiten auf.

Diese Krankheiten - z. B. Gonarthrose oder Lungenkrebs - können auf arbeitsbedingten Ursachen beruhen. Häufig bestehen aber auch andere Ursachen.
Drei der neuen Berufskrankheiten (BK-Nrn. 2112, 4113, 4114) enthalten ausdrückliche Dosis-Grenzwerte, um eine Abgrenzung zu ermöglichen. Sie benennen Intensität und Dauer der arbeitsbedingten Exposition, die zur Verursachung der Erkrankung ausreicht.
Für die beiden anderen neuen Berufskrankheiten sind die Dosis-Wirkungs-Beziehungen in den Wissenschaftlichen Begründungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten näher beschrieben.

Besonders wichtig ist die Regelung des Dosis-Grenzwertes bei der Gonarthrose, an der gerade ältere Menschen häufig leiden.
Für die Anerkennung als Berufskrankheit ist eine Lebensdosis von 13.000 Arbeitsstunden kniebelastender Tätigkeit erforderlich; hierbei zählen nur Arbeitsschichten mit mindestens einer Stunde Arbeit im Knien oder in der Hocke.

Wie auch bei anderen Berufskrankheiten gilt für die fünf neuen Tatbestände eine rückwirkende Anerkennung, die allerdings durch einen Stichtag begrenzt wird.
Nur für die BK 1318 gilt keine Begrenzung, weil Erkrankungen durch Benzol bereits seit 1925 als Berufskrankheiten anerkannt sind.
Bei den anderen vier Tatbeständen richtet sich der Stichtag nach dem Veröffentlichungszeitpunkt der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlungen.
Für die BK 4113 ist das der 30.11.1997, für die anderen drei Krankheitsbilder der 30. 09. 2002.

Für die Versicherten bedeutet dies: Eine Berufskrankheit kann nicht anerkannt werden, wenn die Erkrankung bereits vor dem Stichtag eingetreten war.


Aufgehoben wurde die Stichtagsregelung für die "Bergmanns-Bronchitits" (BK-Nr 4111). Damit sind viele früher im Steinkohlebergbau tätige Bergleute jetzt nicht mehr von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen.


Wenn Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, müssen Ärzte, Krankenkassen und Unternehmer dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden.
Betroffene Versicherte können auch selbst einen Antrag stellen. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft den Fall, indem sie alle verfügbaren Daten auswertet.
Bei anerkannter Berufskrankheit haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung und bei Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf eine entsprechende Rente.

Gegen ablehnende Bescheide können Versicherte Widerspruch bei ihrem Unfallversicherungsträger und bei erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Sozialgericht einlegen.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

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