25.07.2013

Urteil

Unfallversicherung - Tod beim Rosen Schneiden ist versichert

Wer sich beim Schneiden von Rosen an den Dornen verletzt und schließlich an den Verletzungen stirbt, dessen Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen einer Versicherung für den Fall eines Unfalltods. Darauf hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bestanden (Az. 12 U 12/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, geschah das Malheur beim Schneiden von Rosenstöcken. Dem Betroffenen drangen die Rosendornen in den linken Mittelfinger ein, der zunächst stationäre behandelt und dann sogar teilweise amputiert werden musste. Schließlich verstarb der Mann wegen einer Sepsis, die eindeutig auf eine Infektion mit Staphylokokken zurückzuführen war, die vom Rosenunfall stammten.

Trotzdem verweigerte die Unfallversicherung der Ehefrau die Auszahlung der vertraglich zugesicherte Todesfallleistung von 15.000 Euro. Es sei nicht bewiesen, dass ihr Ehemann eine Verletzung erlitten habe, die über eine geringe Hautverletzung im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen hinausgegangen sei - ja, ob es sich überhaupt um einen Unfall gehandelt habe.

Dem widersprachen die Karlsruher Richter. Klassische Fälle für die vom Gesetz geforderte "äußere Einwirkung" seien Zusammenstöße des Körpers mit Sachen, Tieren oder anderen Personen. "Ein solcher Zusammenstoß mit einer Sache liegt auch bei einem Stich mit einem Rosendorn vor", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold den bereits rechtskräftigen Urteilsspruch.

Es würde sich nur dann nicht um einen Unfall im Sinne der Versicherung handeln, wenn die Kollision gewollt und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten wäre. Es sei in diesem Fall aber auszuschließen, dass der Versicherte bewusst in einen Rosendorn gefasst habe.

Zwar ist der Versicherungsschutz laut Vertrag ausgeschlossen, wenn die Krankheitserreger lediglich durch eine geringfügige "Haut- oder Schleimhautverletzung" in den Körper gelangt sind. Bei einer Verletzung an einem Rosendorn ist aber naheliegend, dass der Rosendorn auch tieferliegendes Gewebe erfasst hat.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Unfall  Unfallversicherung  Verletzung  Urteil  Urlaub und Freizeit  Rosen schneiden 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.