10.07.2013
Rubrik: Gewerbe

Urteil

Umsatzsteuer - Senioren-Wohnstifte müssen nicht zahlen

Senioren-Wohnstifte müssen keine Umsatzsteuer zahlen. Weil der Großteil der dort betreuten Senioren ohne Pflegestufe ist, sind die Erlöse eines Altenwohnheims noch lange nicht einer Umsatzsteuersatz zu unterwerfen.

Die mit dem Betrieb einer als gemeinnützige Körperschaft anerkannten Senioren-Wohnstift verbundenen Umsätze sind für den Fiskus vielmehr tabu, wenn mindestens 40 Prozent dieser Leistungen Kranken und behinderten Menschen zugute kommen - unabhängig davon, ob ihnen eine Pflegestufe zuerkannt wurde oder nicht. Darauf hat der Bundesfinanzhof bestanden (Az. XI R 45/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, bietet das betroffene Altenwohnheim auf der Grundlage eines Heimvertrages eine abgeschlossene unmöblierte Wohnung. Neben einem täglichen Mittagessen im Speisesaal gehört zu den so genannten Grundleistungen ein Telefonanschluss, eine Notruf- und Pflegebereitschaft rund um die Uhr, die regelmäßige Grundreinigung der Wohnung und die Bereitstellung der Gemeinschaftsräume wie Bibliothek, Gymnastikraum, Kapelle für die Seelsorge und Hallenbad. Für alle darüber hinaus in Anspruch genommenen Pflegeleistungen ist ein gesondertes Entgelt zu entrichten, das die Stiftverwaltung entweder mit der Pflegekasse abrechnet und direkt mit den Bewohnern des Seniorenheimes.

Einen Teil dieser Pflegeerlöse einschließlich der Essenseinnahmen und diversen Nebenumsätze wollte das Staatsäckel jetzt aber in Form des ermäßigten Umsatzsteuersatzes abkassieren. Unabdingbare Voraussetzung für die laut Bundessozialhilfegesetz zwar mögliche Steuerbefreiung sei laut dem Finanzamt nämlich, dass mindestens 40 Prozent der in den Genuss dieser Leistungen kommenden Personen eine Pflegestufe hätten.

Dem widersprachen Deutschlands oberste Finanzrichter. Für die Anwendbarkeit des Sozialhilfegesetzes reiche schon eine einfache Pflegebedürftigkeit der betroffenen Personen aus. "Und die kann bereits vorliegen, wenn noch keine der drei Pflegestufen im Sinne des Sozialgesetzbuches nachgewiesen wurde", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos den Münchener Richterspruch.

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