05.06.2015
Rubrik: Gewerbe

Betriebliche Altersvorsorge

Entgeltumwandlung - Keine Aufklärungspflicht für Arbeitgeber!

Entgeltumwandlung - Keine Aufklärungspflicht für Arbeitgeber!Foto: blickpixel@Pixabay.com

Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Arbeitnehmer auf ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Das hat mit einem Urteil das Bundesarbeitsgericht bestätigt.

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1a BetrAVG („Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“) ein Recht darauf, dass sein Arbeitgeber einen Teil seines Arbeitsentgeltes für die betriebliche Altersvorsorge verwendet. Der Vorteil: Auf den umgewandelten Teil müssen keine Einkommenssteuer und keine Sozialabgaben gezahlt werden. Allerdings ist später die Rentenzahlung steuerpflichtig. Das auch als „Entgeltumwandlung“ bekannte Verfahren erleichtert es Beschäftigten, sich privat eine zusätzliche Vorsorge für den Ruhestand aufzubauen.

Doch müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten aufklären, dass sie ein Recht auf Entgeltumwandlung haben? Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht auseinandersetzen. Da ein Angestellter nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, verklagte er sein Unternehmen auf Schadensersatz. Der Mann argumentierte, bei Kenntnis des Leistungsanspruchs hätte er monatlich 215,00 Euro seiner Arbeitsvergütung auf Leistungen der Altersversorgung umgewandelt. Weil aber seine Firma pflichtwidrig unterlassen habe ihn über seine Rechte zu informieren, hätte er das Geld nicht ansparen können.

Keine Pflichtverletzung durch Arbeitgeber

Die Klage des Beschäftigten blieb sowohl vor dem Hessischen Landgericht als auch -in höherer Instanz- dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das beklagte Unternehmen sei weder aufgrund des Altersvorsorge-Gesetzes noch aufgrund seiner Vorsorgepflicht dazu verpflichtet, den Kläger von sich aus auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinzuweisen. Deshalb fehle es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung der beklagten Firma. In der Konsequenz heißt das: Wer an der Entgeltumwandlung teilnehmen will, muss seinen Chef aktiv ansprechen, sofern er sie nicht von sich aus anbietet (Az. 3 AZR 807/11).

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