27.06.2014
Rubrik: Gesundheit

Urteil

Sozialträger muss auch Pflegeassistenz im Krankenhaus bezahlen

Sozialträger muss auch Pflegeassistenz im Krankenhaus bezahlen Foto: geralt@Pixabay.com

Auch im Krankenhaus haben schwerstbehinderte Patienten Anspruch auf einen eigenen Pflegeassistenten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Klinikpersonal keine ausreichende Betreuung der Person gewährleisten kann.

Haben schwerkranke Patienten auch dann Anrecht auf einen eigenen Pflegeassistenten, wenn sie im Krankenhaus betreut werden? Mit dieser Frage musste sich aktuell das Sozialgericht München beschäftigen, wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) erläutert. Und die Richter entschieden durchaus im Sinne des Patienten, gestanden sie doch eine derartige Unterstützung unter bestimmten Bedingungen zu.

Im verhandelten Rechtsstreit litt eine Frau unter so schwerer Spastik, dass sie regelmäßig mehrere Tage im Krankenhaus zubringen musste. Dort erhielt sie jedoch nicht die notwendige Betreuung, standen doch Pfleger und Schwestern unter ständigem Zeitdruck. In ihren eigenen vier Wänden nahm die Schwersterkrankte normalerweise eine häusliche Pflege mit einer täglichen Grundpflege von mindestens fünf Stunden in Anspruch. Zudem stand ihr für volle 16 Stunden eine Pflegebereitschaft zur Verfügung.

Also entschloss sich die Frau kurzerhand, auch im Krankenhaus einen Pflegeassistenten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu beantragen. Der Sozialträger lehnte das Begehren jedoch mit dem Hinweis ab, dass in der Klinik bereits Personal vor Ort sei, das sich um sie kümmern könne. Anders bewerteten dies jedoch die Münchener Richter – und gaben der Patientin Recht.

Nach Ansicht der Richter können Krankenhauspfleger den Ansprüchen schwerstpflegebedürftiger Patienten meist nicht nachkommen, denn der Zeitmangel lasse die notwendige Betreuung nicht zu. Dies habe sogar die Klinik in einer offiziellen Stellungnahme bestätigt. Weil die Patientin auf die Unterstützung eines externen Pflegeassistenten angewiesen sei, müssen ihr auch die Kosten erstattet werden.

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist jedoch, dass die Pfleger und Schwestern tatsächlich keine ausreichende Betreuung des Patienten gewährleisten können (Az. S 32 SO 473/10). Umfangreiche Assistance-Bausteine beinhalten übrigens auch private Pflegeversicherungen – kommt doch die Sozialkasse nicht für jede Leistung auf.

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