05.09.2013
Rubrik: Vorsorge

Urteil

Steuern - Grabpflege ist nicht absetzbar

Die Kosten für Grabpflege kann nicht von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Wer den Grabstein seiner verstorbenen Frau reinigen und richten lässt, kann die Kosten dafür nicht als Handwerksleistungen von seiner Einkommenssteuer absetzen.

Derartige Arbeiten finden in der Regel nämlich nicht zu Hause beim Betroffenen, sondern auf dem öffentlichen Friedhof statt. Mit dieser banalen Begründung hat der Fiskus den Antrag eines Witwers abgeschmettert, die Rechnung eines Steinmetz- und Steinbildhauermeisters für Arbeiten an der Grabeinfassung seiner verstorbenen Ehefrau in Höhe von 160,65 Euro steuermindernd zu berücksichtigen. Und das zu Recht, wie das Finanzgericht Niedersachsen entschied (Az. 15 K 181/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, konterte der Mann die Entscheidung der Steuerbehörde zwar mit der Bemerkung, die Grabstelle seiner verstorbenen Ehefrau sei ihm "haushaltsnäher" als seine Heizung. Die abweichende Auffassung des Finanzamtes wäre eine bodenlose Geschmacklosigkeit.

"Doch laut Gesetzestext können nur solche Handwerkerleistungen zu einer Steuerermäßigung führen können, die 'in einem Haushalt des Steuerpflichtigen' durchgeführt werden", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos den Hannoveraner Urteilsspruch. Dienstleistungen, die auf einem Friedhof erbracht werden, gehören ganz klar nicht dazu.

Die Kosten der Grabpflege und einer Erneuerung des Grabmals seien - unabhängig vom Wert des Nachlasses - im Übrigen auch nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.

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