30.12.2010
Rubrik: Sparten

Gesetzlicher Schutz?

Urlaub mit Pflegebedürftigen unfallversichert

Auch Pflegebedürftige wollen mal Urlaub machen. Damit man auf die Pflegehilfe der eigenen Kinder nicht verzichten muss, kommen die einfach mit. Doch wie sieht es mit der Unfallversicherung aus, wenn sich Sohn oder Tochter während des Urlaubs verletzt?


In einem Fall, der vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen landete, hatte eine Tochter ihre pflegebedürftigen Eltern im Urlaub nach Spanien begleitet, um sich während dieser Reise um sie zu kümmern. Leider endete der Urlaub für die begleitende Tochter mit einem Unfall am Heimatflughafen. Sie stürzte und zog sich einen Schenkelhalsbruch zu.

Da die Tochter aber nicht zum eigenen Vergnügen, sondern hauptsächlich zur Pflege ihrer Eltern mitgeflogen war, wollte sie Ansprüche bei der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Bei ihrem Sturz handele es sich ihrer Meinung nach um einen Wegeunfall, für den gesetzlicher Unfallschutz bestehe.

Am Gericht gab man ihr Recht (Urteil vom 17.09.2010, Az. L 4 U 57/09). Eine Pflegetätigkeit, auch wenn sich nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird, unterstehe dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In dem Streitfall sei der Wunsch der Klägerin, selbst in Urlaub zu fahren, zu vernachlässigen. Vornehmlich war sie als Begleitperson zweier Pflegebedürftiger mitgefahren.

Wenn also ihre Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert ist, dann kann auch der Weg von diesem Urlaub nach Hause als „Arbeitsweg“ geltend gemacht werden. Es ist aber anzumerken, dass das LSG Revision zugelassen hat.

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