26.06.2013
Rubrik: Gesundheit

Recht

Unfallversicherung schützt nur bedingt bei Jagd nach einem Taschendieb

Wer einen Taschendieb verfolgt und sich dabei verletzt, hat Anspruch auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Egal, ob die wilde Jagd im Alltag zu Hause oder etwa auf Urlaub im Ausland stattfindet.

Der "Hobbypolizist" darf dabei aber nur die Festnahme des flüchtigen Straftäters im Auge haben. Geht es dem Verfolger in erster Linie eher um die Sicherstellung seines eigenen Hab und Guts, kann von einem versicherten "Arbeitsunfall" keine Rede mehr sein. Auf diesen feinen, aber entscheidenden Unterschied hat das Sozialgericht Berlin bestanden (Az. S 163 U 279/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, nahm ein Berliner Biotechnologe an einem Kongress in Barcelona teil. Am letzten Abend überfielen ihn und seine mitgereiste Verlobte zwei Männer im Restaurant und entwendeten die gerade zum Bezahlen hervorgeholte Brieftasche mit Bankkarten, 120 Euro in bar und den Personaldokumenten. Als der Wissenschaftler den davonjagenden Räubern beherzt hinter laufen wollte, stellte ihm einer der Beiden ein Bein, so dass der Mann stürzte und sich dabei den linken Ellenbogen brach. Womit er weder seine Brieftasche zurückerlangen, noch einen der Flüchtenden greifen konnte.

Wobei vor Gericht offen blieb, welches der beiden Ziele - die Wiedererlangung des Diebesguts oder die Ergreifung der Täter - für den Verunglückten in diesem Moment wichtiger gewesen sei. Nach Überzeugung der Richter hatte der Mann verständlicherweise wohl hauptsächlich seine Brieftasche mit den für die Heimreise wichtigen Papieren im Sinn und weniger die eher zu den Aufgaben der spanischen Polizei gehörende Festnahme der örtlichen Taschendiebe.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt zwar ausdrücklich auch Personen, die sich im Interesse der Allgemeinheit in Gefahr begeben. Bei einer derartigen "gemischten Handlungstendenz" wie hier sei aber ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur gegeben, wenn der Betroffene in gleich Weise auch ohne die private Motivation gehandelt hätte.

"Die Berliner Richter jedenfalls waren der Überzeugung, der Mann hätte die Täter in Spanien nicht verfolgt, wenn diese ihm nicht die eigene Brieftasche gestohlen hätten", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper. Insofern liegen die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes nicht vor.

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