12.07.2014
Rubrik: Sparten

OLG Oldenburg

Private Haftpflichtversicherung muss für versehentlich gefällte Bäume zahlen

Private Haftpflichtversicherung muss für versehentlich gefällte Bäume zahlenUpps, da war er ab: ein Bauer im Emsland hat versehentlich Bäume gefällt (Symbolfoto)Foto: derRenner@Pixabay.com

Muss die private Haftpflichtversicherung dafür aufkommen, wenn man versehentlich die Bäume auf einem fremden Grundstück fällt? Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat jetzt entschieden: ja, in diesem Fall muss der Versicherer den Schaden ersetzen.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Pächter eines Emsländer Grundstücks 15 Bäume gefällt. Der Landwirt begründete die Tat damit, dass die Bäume auf seinen Acker hineinragten und Erntearbeiten behinderten, weshalb er sie in Rücksprache mit dem Grundstücksbesitzer entfernen ließ. Irrtümlicherweise sei er davon ausgegangen, dass sämtliche Bäume auf seinem Grundstück stehen würden, behauptete der unglückliche Pächter.

Doch das war nicht der Fall. Nach Angaben des Oberlandesgerichtes Oldenburg stand zumindest ein Teil der Bäume auf einem öffentlichen Grundstück, welches sich im Besitz der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr befand. Das Amt machte umgehend Schadensersatzansprüche gegen den Landwirt geltend.

Risiko des Fällens fremder Bäume gehört weder zu Grundbesitzer-, noch zu Betriebshaftpflichtversicherung

Der Farmer wendete sich an seine private Haftpflichtversicherung, die den Schaden jedoch nicht übernehmen wollte. Dabei ging es auch um die Frage, ob nicht eher eine gewerbliche Betriebshaftpflicht- oder eine Grundbesitzerhaftpflicht für versehentlich gefällte Bäume auf fremden Grundstücken einspringen müsse. Aber das verneinten die Oldenburger Richter.

Demnach habe sich beim Fällen der Bäume „ein Risiko des täglichen Lebens“ verwirklicht, welches folglich in die Verantwortlichkeit einer privaten Haftpflichtversicherung gehöre. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Bauer vorsätzlich die falschen Bäume gefällt habe. Die Privathaftpflichtversicherung muss also den Schaden ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (OLG Oldenburg, Az: 5 U 25/14).

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