07.09.2013

Bundesgerichtshof

Vorbesitzer muss Gebrauchtwagen mit verschwiegenen Unfall zurückzunehmen

Unfallschäden dürfen beim Verkauf des Autos nicht verschwiegen werden. Wird der verschwiegene Unfall und die Schäden entdeckt, haftet der Vorbesitzer und muss sein Altfahrzeug zurückzunehmen.

Wer sein altes Fahrzeug beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung gibt, darf eventuelle Unfallschäden nicht verschweigen. Andernfalls haftet er, wenn der Autohändler den Altwagen als „laut Vorbesitzer unfallfrei“ weiterverkauft und der Erwerber den Schaden reklamiert.

Im betroffenen Fall hatte der Bundesgerichtshof (VIII 117/12) einen Vorbesitzer verurteilt, sein Altfahrzeug zurückzunehmen. Im entschiedenen Fall ging es um einen Gebrauchtwagen, bei dem ein kleiner Unfallschaden nicht fachgerecht repariert wurde. Als der Besitzer einige Monate später einen Neuwagen kaufte, bekam er für seinen Altwagen 19.000 Euro angerechnet. Im Vertragsformular des Autohändlers war angekreuzt, dass kein Unfallschaden vorliege. Der Autohändler verkaufte den Gebrauchtwagen weiter und gab dabei an, dass er „laut Vorbesitzer unfallfrei“ sei.

Der Erwerber stellte jedoch kurze Zeit nach der Übergabe einige unfallbedingte Mängel fest und reklamierte diese gegenüber dem Autohändler. Da sich die beiden nicht einigten, verklagte er den Autohändler, den Wagen zurückzunehmen und den gezahlten Kaufpreis zu erstatten. Damit kam er vor Gericht durch. Daraufhin verklagte der Autohändler den vorherigen Besitzer und machte dabei einen Betrag von über 30.000 Euro geltend. Den hohen Betrag begründete er unter anderem mit den ihm entstandenen Prozesskosten.

Der Bundesgerichtshof verurteilte den Vorbesitzer, den Altwagen vom Autohändler zurückzunehmen und an ihn rund 20.000 Euro zu zahlen. Zwar sei davon auszugehen, dass er für sein in Zahlung gegebenes Fahrzeug keine Gewährleistung übernommen habe. Im Vertragsformular habe er jedoch zugesichert, dass es unfallfrei sei. Allerdings müsse er nur einen kleinen Teil der Anwaltskosten des Autohändlers ersetzen. Diesem hätte nämlich klar sein müssen, dass der Käufer des Altfahrzeugs die vorhandenen Mängel zu Recht reklamierte. Der Händler hätte es daher nicht auf einen Prozess ankommen lassen dürfen. Er konnte somit nicht vom Vorbesitzer verlangen, dass dieser ihm die unnötig entstandenen Prozesskosten ersetzt.

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