14.08.2013
Rubrik: Urteil

Datenschutz

Bundesverfassungsgericht stärkt Verbraucherrechte

Einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 3167/08) zufolge, können Versicherer nicht verlangen, dass Versicherte im Leistungsfall generell Ärzte, Krankenversicherer oder Rentenversicherungsträger von Schweigepflichten entbinden.

Um seine Leistungspflicht zu prüfen, verlangte ein Versicherer, dass eine Frau vorformulierte Erklärungen zur Schweigepflicht-Entbindung unterzeichnet. Krankenkasse, behandelnde Ärzte und Rentenversicherung sollten Auskünfte über Gesundheitsverhältnisse, Arbeitsunfähigkeitszeiten, Behandlungszeiten und berufliche Situation erteilen. Der Versicherer wollte anhand dieser Daten prüfen, inwieweit eine Leistungspflicht besteht - die Frau hatte Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen Depressionen beantragt.

Die Unterzeichnung der pauschalen Erklärungen lehnte die Frau allerdings ab und bat um Konkretisierung der Auskunftswünsche.
Der Versicherer sah sich nun nicht in der Lage, seine Leistungspflicht zu prüfen und lehnte jegliche Leistung ab.
Dagegen wandte sich die Frau; erhielt in der ersten Instanz allerdings kein Recht.
Ihr sei es durchaus zuzumuten gewesen, die pauschalen Einzelermächtigungen vor der Unterzeichnung selbst zu modifizieren.

Doch das sah das Bundesverfassungsgericht anders. In der Beschlussbegründung hieß es: „[...] damit würde ihr auferlegt, die Interessen des Versicherers zu erforschen, und für den Fall, dass die vorgelegten Unterlagen oder die modifizierten Ermächtigungen für unzureichend erachtet würden, mit dem Risiko eines Leistungsverlusts belastet.“

Der Beschluss betrifft allerdings einen sogenannten Alt-Fall. Seit der Reform des Versicherungsvertrags-Gesetztes (2008 VVG-Reform) ist es Versicherern nur gestattet, solche Informationen zu erfragen, die tatsächlich zur Leistungspflicht-Prüfung notwendig sind.

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