27.07.2013
Rubrik: Vorsorge

Urteil

Halter des verunglückten Fahrzeugs muss Räumungskosten tragen

Nach einem Autounfall kann eine Gemeinde dem verunglückten Fahrzeughalter die gesamten Kosten in Rechnung stellen, die beim Einsatz ihrer Feuerwehr an Ort und Stelle entstanden sind. Auch wenn ein Teil der Aufräumarbeiten von einem privaten Unternehmen durchgeführt wurde.

Über eine solche Fremdbeauftragung entscheidet allein der Einsatzleiter der Feuerwehr. Er bedarf dazu nicht der Zustimmung des betroffenen Autohalters. Darauf hat das Verwaltungsgericht Köln bestanden (Az. 9 K 6650/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war eine Frau mit ihrem Auto frontal gegen einen Baum gefahren. Zunächst geriet der Wagen in Brand, dann griff das Feuer auch auf den Grünstreifen über. Bis zum Eintreffen der alarmierten Rettungskräfte war der Brand des Pkw bereits von Passanten mit Feuerlöschern unter Kontrolle gebracht worden. Die Feuerwehr streute dann die auf die Straße ausgelaufenen Betriebsstoffe mit Bindemitteln ab.

Die Verkehrspolizei verlangte allerdings eine Nassreinigung der gesamten Fahrbahn. Woraufhin der Einsatzleiter der Feuerwehr eine private Firma herbeirufen ließ, die die Fahrbahn nach manueller Vorbehandlung mit einem Spezialfahrzeug säuberte. Anschließend gab die Polizei die Straße wieder für den Verkehr frei und auch die Feuerwehr zog sich zurück.

Die verlangte dann für ihren eigenen Einsatz 731,18 Euro zuzüglich weiterer von der Reinigungsfirma für deren Arbeiten in Rechnung gestellter 699,36 Euro. Was die Autohalterin jedoch zurückwies. Zwar lasse die Gemeindesatzung unbestritten Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr zu. Doch die anschließende Beseitigung der Ölverschmutzung auf der Fahrbahn durch die teure Privatfirma sei eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr gewesen. Jedenfalls muss eine reguläre Feuerwehr darauf eingerichtet sein, Ölverschmutzungen auf Verkehrsflächen zu entfernen, weil das zu ihren Standardaufgaben gehöre.

Dem widersprach das Gericht. Die Feuerwehr ist laut Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) jederzeit berechtigt, zur Unterstützung bei Hilfeleistungen in Unglücksfällen private Unternehmen zu beauftragen. "Und über die Beauftragung entscheidet allein der Einsatzleiter der Feuerwehr", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer.

Jedenfalls waren die Feuerwehrkräfte während des gesamten Reinigungsvorgangs vor Ort, haben diesen überwacht, dokumentiert und schließlich die Reinigungsleistung abgenommen. Erst anschließend rückte die Feuerwehr wieder ein. Womit die Reinigungsarbeiten nach dem Unfall tatsächlich dem Feuerwehreinsatz zuzurechnen sind und entsprechend von der Gemeinde in Rechnung gestellt werden dürfen.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Unfall  Feuerwehr  Urteil  Fahrzeughalter  Vorsorge  Räumungskosten 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.