25.07.2013
Rubrik: Gewerbe

Urteil

Feuer in der Tiefgarage - Halter von abgestelltem Auto haftet

Von einem betriebsbereiten Kraftwagen geht immer eine Gefahr für den übrigen Verkehr aus. Selbst wenn er fern des öffentlichen Straßenraums in einer privaten Tiefgarage geparkt wurde. Kommt es dort zu einem Brand weiterer Fahrzeuge, der seinen Ursprung in dem abgestellten Auto genommen hat, muss dessen Halter für den Gesamtschaden haften. Das hat das Landgericht Karlsruhe klargestellt (Az. 9 S 319/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte sich das betroffene Fahrzeug auf Grund eines nicht mehr nachvollziehbaren technischen Defekts selbst entzündet. Das Auto war 24 Stunden zuvor in der Tiefgarage abgestellt worden, wo das Feuer nun auf einen daneben stehenden Wagen übergriff. Deren Besitzerin machte für den entstandenen Schaden in Höhe von knapp 3.000 Euro den Halter des "Selbstentzünders" verantwortlich.

Und das zu Recht, wie die Karlsruher Richter betonten. Ob die Selbstentzündung dabei etwa auf einen - nicht bewiesenen - Defekt der Batterie des Wagens zurückzuführen ist, bleibt unerheblich. "Jedenfalls steht fest, dass die Brandursache in einer technischen Einrichtung im Motorraum des Autos liegt und nicht von außen an das Fahrzeug herangetragen wurde", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.

Zwar sind zwischen dem Abstellen des Autos und seiner Entzündung mehr als 24 Stunden verstrichen, womit ein naher zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang nicht mehr gegeben ist. Doch die sich mit jeder Verwendung eines Kraftfahrzeugs öffnende Gefahrenquelle ist erst dann ohne rechtliche Bedeutung, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs überhaupt keine Rolle mehr spielt - wenn es beispielsweise in einer Werkstatt zu Inspektionszwecken aufgebockt und aus dem allgemeinen Verkehr gezogen wurde.

Ansonsten ist nach allgemeiner Rechtsprechung der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb eines Kfz nicht auf den Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Fahrt zu begrenzen. Es genügt, dass sich eine von dem Auto ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt wurde - selbst Stunden später, nachdem es sein Fahrer zurückgelassen hat.

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