25.08.2009
Rubrik: Vorsorge

bAV

Vorsorgeregelungen bei Kurzarbeit

Dem konjunkturellen Abschwung wirken inzwischen viele Unternehmen entgegen, indem sie Kurzarbeit in ihren Betrieben einführen. Dies führt bei der Belegschaft nicht nur zu reduzierten Arbeitszeiten und damit weniger Einkommen, sondern kann sich auch auf ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) auswirken.

Ist dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente zugesagt worden, die vom Arbeitgeber finanziert wird, möchte das Unternehmen in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten oftmals diese Zusage reduzieren.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Kurzarbeit die Versorgungsanwartschaft in unveränderter Höhe fortzuführen, besteht nicht in jedem Fall.

Entscheidend sind die vereinbarten Versorgungsregelungen

Um die Versorgungsordnung z.B. aufwandreduzierend abzuändern, müssen Rechtsbegründungsakt der bAV und die Gründe, die für eine Einschränkung sprechen, geprüft werden.

Wird die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung finanziert und können die vereinbarten Beiträge nicht mehr aufgebracht werden, muss die Vereinbarung unbedingt der neuen Situation angepasst werden.

Entfällt der Entgeltanspruch vollständig aufgrund der Einführung der Kurzarbeit Null, dann existiert kein Entgelt mehr, was der Arbeitnehmer umwandeln könnte.

Die Entgeltumwandlungsvereinbarung läuft daher ins Leere.

In diesem Fall kann der Mitarbeiter jedenfalls in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortführen – damit auch indirekt aus dem Kurzarbeitergeld. So können die Nachteile, die sich durch die Einstellung der Beitragszahlung ergeben, vermieden werden.

Verfügt das Unternehmen über ein Zeitwertkontenmodell, ist dieses bei Kurzarbeit in vielen Fällen geschützt.

Durch das "Flexi II Gesetz" sind jetzt neben klassischen Vorruhestandsmodellen auch Wertguthabenvereinbarungen, die eine Freistellung wegen Elternzeit, Pflegezeit, Teilzeitarbeit sowie Qualifizierung ermöglichen, vor einem zwangsweisen Abbau in Zeiten der Kurzarbeit sicher.

Mitarbeiter und Arbeitgeber können sich über eine freiwillige Nutzung des Wertguthabens in der Krise einigen. Ähnlich wie bei der Entgeltumwandlung kann allerdings die Einführung von Kurzarbeit dazu führen, dass mangels Entgelt weitere Einbringungen in das Zeitwertkonto faktisch unmöglich sind.

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