28.05.2013

Urteil

Bei Überschreitung des Kostenrahmens kein Architektenhonorar

Überschreitet ein Architekt den vom Bauherrn vorgegebenen Kostenrahmen und ist die Planung deshalb unbrauchbar, kann der Anspruch auf Honorar entfallen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21.03.2013 (Az.: VII ZR 230/11) entschieden.

In dem schon länger zurückliegenden, erst jetzt letztinstanzlich entschiedenen Fall war der Beklagte mit voraussichtlichen Baukosten von umgerechnet rund 767.000 Euro konfrontiert worden, die damit weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von umgerechnet zirka 435.000 Euro lagen.

Die vorgelegte Planung des Architekten wurde deshalb nicht verwirklicht. Der Beklagte begründete dies damit, dass der Entwurf bei einer solchen Kostenüberschreitung für ihn unbrauchbar sei. Der Architekt habe im Vorfeld der Planung die Kostenvorstellungen des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt beziehungsweise nicht klar ermittelt. Das Gericht sprach dem Architekten deshalb den Anspruch auf ein Honorar ab.

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