06.09.2013
Rubrik: Gewerbe

Bundesgerichtshof

Geschäftliche Nutzung der eigenen Wohnung ist erlaubt

Mieter dürfen ihre Wohnung nur bedingt geschäftlich nutzen. Mieter müssen ihren Vermieter fragen, bevor sie ihre Wohnung auch geschäftlich nutzen und sie dabei nach außen in Erscheinung treten.

Allerdings dürfen die Vermieter ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn kein erheblicher Kundenverkehr vorliegt und die Mieter in der Wohnung keine Mitarbeiter beschäftigen. Das geht aus zwei Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 213/12 und VIII ZR 165/08) hervor.

In einem kürzlich entschiedenen Fall ging es um einen Mieter, der in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilte. Der Bundesgerichtshof erklärte die erfolgte Kündigung für rechtmäßig, da der Mieter die notwendige Erlaubnis des Vermieters nicht eingeholt habe.

Dieser müsse den Musikunterricht nicht akzeptieren, da die übrigen Mieter des Hauses mehr beeinträchtigt seien als bei einer reinen Wohnnutzung. Anders sah der Bundesgerichtshof dagegen die Rechtslage in einem früher entschiedenen Fall, bei dem ein Mieter in der Wohnung als Immobilienmakler tätig war.

Zwar hätte auch er die Erlaubnis des Vermieters einholen müssen. Dieser müsse sie aber erteilen, wenn kein ins Gewicht fallender Kundenverkehr bestehe und die Tätigkeit ohne Mitarbeiter erfolge. In diesem Fall dürfe er trotz der fehlenden Erlaubnis nicht kündigen.

Ohne Erlaubnis des Vermieters zulässig seien nur berufliche Tätigkeiten, die nicht nach außen in Erscheinung treten. Dazu gehörten die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers, die Telearbeit einer Angestellten, die schriftstellerische Arbeit eines Autors oder der Empfang eines Geschäftsfreundes in der Mietwohnung.

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