25.11.2011
Rubrik: Markt

Ehrenamt richtig versichert

Achtung: Tor fällt!

Sechseinhalb Millionen Fußballer spielen aktiv in einem der über 27.000 deutschen Fußballvereine. Das sind über acht Prozent der gesamten Bevölkerung. Damit ist Fußball mit Abstand des Deutschen liebstes Hobby.



Die Vereine arbeiten mit viel Herzblut und Engagement, um Tag für Tag Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen das Fußballspielen zu ermöglichen. Dabei ist man auf die Hilfe von Sponsoren, Sportverbänden und der Gemeinde angewiesen. Doch das wichtigste Gut der Vereine ist das Ehrenamt. Ohne die vielen Übungsleiter, Trainer und Vorstände wäre ein Arbeiten im Verein gar nicht möglich. Doch welche Motivation und welche Risiken bringt eine solche Tätigkeit mit sich?

Eingeschränkte Haftung des Vorstandes

Weit verbreitet ist der Irrglaube, dass der Vorstand sofort in der Haftung steht. Bei einem eingetragenen Verein haftet im Allgemeinen der Verein selbst.

Natürlich gibt es auch hier Ausnahmefälle, bei denen Ansprüche unmittelbar gegen Vorstandsmitglieder und sonstige Handelnde möglich sind. Ein Vorstandsmitglied ist nur dann in die persönliche Haftung zu ziehen, wenn es gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Das betrifft zum Beispiel strafrechtlichen Delikte wie Körperverletzung, Sachbeschädigung oder Betrug. So haftet der Vorstand zum Beispiel, wenn er falsche Angaben macht, um Zuschüsse zu erhalten oder um Beiträge bei Dachverbänden oder Versicherungen zu sparen. Werden zweckgebundene öffentliche Zuschüsse nicht für den entsprechenden Bau, sondern für andere Zwecke verwendet, haften die handelnden Vorstandsmitglieder in Höhe der zweckwidrig verwendeten Mittel mit ihrem Privatvermögen. Ebenso haften Vorstandsmitglieder persönlich, wenn der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet ist und der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde. Der Vorstand ist auch verantwortlich für die Erfüllung sämtlicher steuerrechtlichen Pflichten des Vereins und ordnungsgemäße Behandlung von Spendenquittungen.

Wann haften Trainer und Übungsleiter?

Für Trainer und Übungsleiter sind eher die gesetzlichen Schutzvorschriften interessant. Denn Übungsleiter haften nur dann privat, wenn jemand hierdurch zu Schaden kommt. Das betrifft vor allem die Aufsichtspflicht bei Kindern und Jugendlichen, die Fahrten zu Auswärtsspielen und Turnieren, sowie die Verkehrssicherungspflicht.

Bei der Verkehrssicherungspflicht müssen besonders die sicherheitstechnischen Regeln der Fußballtore beachtet werden. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass diese in einem technisch einwandfreiem Zustand sind. Viel mehr muss der Trainer dafür Sorge tragen, dass kein Kind auf das Tor klettert oder an der Querlatte schaukelt. Durch das Umkippen von beweglichen Toren geht bei solchen Unfällen die größte Gefahr aus. Deshalb ist es dringend notwendig die Tore gegen ein Umkippen zu sichern. So können mobile freistehende Tore auf Rasenplätzen mit Erdankern kippsicher befestigt werden. Auf Kunstrasenplätzen oder anderen festen Böden sollten mobile Tore mit Bodengewichten versehen sein.

Um vor etwaigen Forderungen Dritter im Bereich des Ehrenamtes geschützt zu sein, empfiehlt es sich eine Privathaftpflichtversicherung, sowie eine Rechtsschutzversicherung zu besitzen. Damit sind Kosten durch Regressforderungen und mögliche gerichtliche Kosten abgesichert und der ehrenamtlich Tätige kann sich beruhigt engagieren. Jedoch ist nicht in jedem Vertrag eine Leistung für das Ehrenamt vorgesehen: ein Versicherungsvermittler leistet beim Finden des passenden Versicherungsschutzes gerne Hilfe.

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