16.11.2011
Rubrik: Sparten

Gefälligkeitsschaden

Wenn beim Umzug was zu Bruch geht

Unter Freunden hilft man sich. Da ist es doch selbstverständlich, dass man beim Umzug der Freunde mit anpackt. Doch aus dem gut gemeinten Freundschaftsdienst kann schnell ein Ärgernis werden. So haben private Umzüge so manche Freundschaft auf eine schwere Probe gestellt.



Beim Tragen von Möbeln, Fernsehern oder wertvollen Erinnerungsstücken ist schon vielen Helfern die Last aus den Händen geglitten und die Treppen herunter gepoltert. Auch Kratzer oder zerbrochene Scheiben sind kein Einzelfall. Prinzipiell haftet dann die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Wenn der Verursacher keine Haftpflichtversicherung besitzt, kann das schnell zum großen Ärgernis werden.

Besteht dagegen nur geringe Schuld am Schaden, so wird unterstellt es sei ein „stillschweigender Haftungsausschluss“ zwischen dem Helfer und dem Umziehenden vereinbart worden. Zu diesem Schluss kamen Gerichte, um private Helfer zu schützen. Ohne Haftungsverzicht wären Helfer sonst nie bereit gewesen helfend unter die Arme zu greifen, so die Begründung des Landgerichtes Aachen in einem kürzlich verhandelten Fall (Az.: 4 O 536/86).

Der „stillschweigende Haftungsverzicht“ gilt nur bei geringer Schuld. Im Fachjargon der Juristen wird das leichte Fahrlässigkeit genannt. Bei grober Fahrlässigkeit dagegen haftet der Umzugshelfer immer selbst. Demzufolge muss auch seine private Haftpflichtversicherung für den verursachten Schaden einspringen. Das Landgericht Dortmund befand zum Beispiel, dass es grob fahrlässig sei, einen schweren Fernseher alleine die Treppe hochzuschleppen (Az: 1 S 164/03). Der Umzugshelfer haftete, die private Haftpflichtversicherung zahlte.

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