01.04.2011
Rubrik: Sparten

Verschwundenes Gepäck

Schadenersatz auch für fremde Gegenstände im verlorenen Koffer

Von Frankfurt am Main nach Malaga – der Reisende erreicht den Zielort, das Reisegepäck allerdings nicht. Das ist schon ärgerlich genug. Schlimmer ist es, wenn im Koffer auch Dinge einer anderen Person als des Reisenden verstaut waren.


Eine Reisegepäckversicherung ist nicht immer notwendig, wenn ein Gepäckstück nicht mehr auffindbar ist. Denn für die Sicherheit des in seine Obhut gegebenen Gepäcks ist das Luftfahrtunternehmen zuständig. Der Anspruch auf Schadenersatz gilt dann auch für Gegenstände im Reisegepäck eines anderen Mitreisenden, so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. X ZR 99/10, Urteil vom 15.03.2011).

In dem Streitfall hatte die Klägerin in ihre Golfreisetasche auch Ausrüstung ihres Lebensgefährten eingepackt. Die Tasche kam auf dem Flug von Frankfurt am Main nach Malaga abhanden.

Bevor die Klägerin sich an den BGH richtete, lag ihr Fall bereits bei anderen Vorinstanzen vor. Dort wurde ihre Klage abgewiesen. Grundsätzlich sei nur derjenige anspruchsberechtigt, der das Gepäck aufgegeben hat. Doch es wurde auch Personen ein Ersatzanspruch zugesprochen, deren Gegenstände sich im Gepäck von Mitreisenden befinden. Ausschlaggeben für die Ablehnung war, dass der zu ersetzende Betrag über dem Haftungshöchstbetrag nach dem Montrealer Übereinkommen (Einkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999) lag.

Der BGH sah das anders. Die Haftungshöchstgrenze bemesse sich nicht pro Gepäckstück, sondern pro Reisenden. So ist es dem Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens zu entnehmen: „Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden.“

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