20.01.2011
Rubrik: Sparten

Unfallschaden

Wer ausweicht, ist kein Fuchs

Schlechte Nachrichten für Tierfreunde: Wer als Autofahrer einem Fuchs ausweicht, der handelt möglicherweise grob fahrlässig und kann im Fall eines Unfalls sogar einen Teil seines Versicherungsschutzes verlieren. So entschied in einem nun bekannt gewordenen Urteil das Landgericht Trier.


Im zugrunde liegenden Fall war eine Autofahrerin auf der Landstraße einem Fuchs ausgewichen und auf die Gegenfahrbahn geraten. Erst in einer Böschung kam das Auto zum Stehen.

Die Versicherung verweigerte eine Regulierung des Schadens in voller Höhe, weil sie das Ausweichmanöver der Autofahrerin als unnötig betrachtete, und verwies auf grobe Fahrlässigkeit.

Daraufhin klagte die Autofahrerin vor dem Landgericht Trier auf den Erhalt der vollen Schadenssumme. Das Landgericht schloss sich jedoch weitestgehend der Rechtsauffassung der Versicherung an und gab der Zahlungsklage nur teilweise statt. Denn auch der Richter erkannte ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin (Az. 4 O 241/09, Urteil vom 03.02.2010).

So fehle es an der objektiven Erforderlichkeit des Ausweichmanövers, um einen Wildschaden zu vermeiden, wenn lediglich der Zusammenstoß mit einem kleineren Tier wie beispielsweise einem Fuchs droht. Hätte die Autofahrerin den Fuchs stattdessen überfahren, so argumentierte das Gericht, wäre die Gefahr für den Straßenverkehr kleiner gewesen, da beim Überfahren des Tieres ein wesentlich geringerer Schaden für die Versicherte zu erwarten gewesen wäre als bei einem Ausweichmanöver mit hoher Geschwindigkeit. Folglich sei auch das Ausweichen auf die Gegenfahrbahn als grob fahrlässig zu bewerten.

Im konkreten Fall musste die Versicherung nur 40 Prozent der Reparatursumme tragen.

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