02.01.2011
Rubrik: Markt

Auf Kufen im Stadtpark

Rodeln auf eigene Gefahr

Grundsätzlich ist die Stadt oder die Kommune für die Sicherheit ihrer Bürger an öffentlichen Plätzen verantwortlich. Doch wer im Winter im Stadtpark ein Hang als Rodelpiste benutzt und aufgrund eines Hindernisses stürzt, kann nicht die Obrigkeit dafür haftbar machen.


Wenn die Landschaft mit Schnee bedeckt ist, zieht es nicht nur Skifahrer in die städtischen Parks, sondern auch viele Rodelbegeisterte. Doch wer sich einen Hang für die Abfahrt mit dem Schlitten auserkoren hat, sollte sich vorher über die Eignung als Piste sicher sein.

Dies hatte ein Rodler nicht beachtet und verletzte sich. Der gewählt Hang im Stadtpark war durch einen Weg unterbrochen, der mit einer kleinen Mauer gesichert war. Nun war er der Meinung, dass die Stadt zu Schadenersatz verpflichtet sei und zog vor Gericht.

Seine Argumentation war, dass die Stadtverwaltung potenzielle Schlittenfahrer auf die Gefahrenquelle hätte aufmerksam machen oder den Hang gar sperren müssen. Der Richter sah das anders (Urteil vom 03.09.2010, Az. I-9 U 81/10).

In erster Linie sei der Park ein Park und kein Rodelgelände. Daher bestehe durch den Absatz im Hang auch keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle. Außerdem trage der Kläger eine nicht unerhebliche Mitschuld. Er hätte sich die Strecke vorher ansehen sollen und bei der Fahrt mit Unebenheiten rechnen müssen.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Freizeit  Tageskurier 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.