10.07.2013
Rubrik: Familie

Bundesgerichtshof

Stromrechnung bezahlen trotz Scheidung?

Gemeinsame Stromrechnung noch nach der Scheidung - Auch wenn sich ein Paar längst getrennt hat und nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebt, endet die Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die einstige Ehewohnung nicht ohne weiteres schon mit der Trennung oder dem Auszug. Darauf hat der Bundesgerichtshof bestanden (Az. XII ZR 159/12).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, lebten eine Frau und ihr Mann in Lebensgemeinschaft, als der Stromversorger mit dem Ehemann einen Energielieferungsvertrag für die damalige Ehewohnung schloss. Ein Jahr später trennte sich das Paar und noch ein Jahr darauf zog die Frau endgültig aus.

Wegen erheblicher Zahlungsrückstände lieferte nun auch der Energieversorger keinen Strom mehr, kündigte den Vertrag und stellte die bis zur Kündigung erbrachten Stromlieferungen dem Mann in Rechnung. Wobei jetzt aber strittig ist, ob auch die Frau für ihren Anteil haftet, der erst nach ihrem Auszug aus der Wohnung entstanden ist. So zumindest hat es nämlich in letzter Vorinstanz das zuständige Landgericht entschieden.

Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Richter betonten. Die Frau habe nicht nur versäumt, dem Energieversorger die Trennung von ihrem Ehemann bzw. ihren Auszug aus der Ehewohnung mitzuteilen.

"Vor allem aber handelt es sich bei dem Versorgungsvertrag zur Lieferung von Strom um einen Dauerlieferungsvertrag und damit um ein echtes Dauerschuldverhältnis, für das es zur Begründung der hieraus resultierenden Forderungen nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten ankommt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold.

Und das Gesetz schließt die Mithaftung eines nicht vertragsschließenden Ehegatten bei Abschluss eines Bedarfsdeckungsgeschäfts in der Trennungszeit zwar aus - allerdings nur, wenn es sich dabei um einen in dieser Zeit neu vereinbarten Vertrag handelt, nicht jedoch um ein Altgeschäft aus der gemeinsamen Ehe zuvor.

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