26.02.2014

Fünfte Jahreszeit

Versicherungsschutz im Fastnachtstrubel

Versicherungsschutz im FastnachtstrubelSüße FaschingsleckereienFoto: Efraimstochter@Pixabay.com

In wenigen Tagen ist es wieder soweit: das närrische Volk wird Fastnachtshochburgen wie Köln, Mainz oder Wasungen in ein Tollhaus verwandeln. Da aber auch so manches zu Bruch gehen kann, wenn Funkenmariechen und Jecken auf den Tischen tanzen, empfiehlt sich der richtige Versicherungsschutz.

Im Fasching geht es hoch her – ganz gleich, ob man sich in eine Polonaise einreiht oder als Mitglied eines Damen- oder Männerballettes die Beine fliegen lässt. Dass bei all dem Überschwang auch mal was zu Bruch gehen kann, ist dabei selbstverständlich, schließlich bleibt nicht jeder in der fünften Jahreszeit nüchtern.

Deshalb sollte der Versicherungsschutz auch im freudigsten Trubel nicht vernachlässigt werden. Wer bei der Prunksitzung von der Bierbank kippt, weil ihn der Tusch aus den Latschen haut, der kann mit einer privaten Unfallversicherung das finanzielle Risiko einer Verletzung auffangen. Und sogar beim Karnevalsumzug droht Gefahr, selbst wenn man als Zuschauer nur am Straßenrand steht. Mehrere Gerichte haben bereits bestätigt, dass ein Veranstalter kein Schmerzensgeld zahlen muss, sollte ein Gast durch fliegende Kamellen an Kopf oder Zahn verletzt werden (Urteil des Amtsgerichtes Köln, Az.: 123 C 254/10)

Wenn es dumm läuft, verletzt man nicht nur sich selbst, sondern auch andere. Schließlich kann es schon einmal richtig schmerzhaft werden, wenn ein ungeschickter Tanzbär seiner Partnerin beim Fastnachtsball auf die Füße steigt – Mittelfußbruch nicht ausgeschlossen! Schäden, die man dritten Personen zufügt, übernimmt die Privathaftpflichtversicherung.

Eine gute Haftpflicht sollten übrigens auch Frauen haben, die Männern ohne zu fragen in der Weiberfastnacht an die Krawatte wollen. Besonders humorlose Herren könnten sich nämlich für eine Klage entscheiden – und Schadensersatz für das zerschnittene Kleidungsstück geltend machen. So gab das Amtsgericht Essen einem Kläger recht, der im Abschneiden seiner Krawatte eine Eigentumsverletzung sah (20 C 691/87).

Natürlich gilt auch in der Fastnacht: Wer Alkohol getankt hat, darf sich nicht an das Steuer setzen! Sonst droht nicht nur eine saftige Strafe, sondern die Kfz-Versicherung kann nach einem Unfall sogar die Schadensregulierung verweigern. Zwar übernimmt der Versicherungsanbieter zunächst die Kosten für einen Schaden, der Dritten entstand. Wenn aber eine Trunkenheitsklausel im Vertrag festgeschrieben wurde, kann der Fahrer in Regress genommen werden. Auch Unfallversicherungen haben mitunter ein Alkohol-Limit per Klausel im Versicherungsvertrag stehen. In diesem Sinne: Helau oder Alaaf! Aber bitte in Maßen.

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