16.08.2013

Urlaubsgesetz

Muss man im Urlaub für den Chef erreichbar sein?

Muss man im Urlaub für den Chef erreichbar sein?  Um im Urlaub nicht für den Chef erreichbar zu sein, muss man nicht gleich abtauchen. Man darf das Handy auch einfach ausschalten.Foto: ©tatlin / pixabay.com

Sommerferien oder die persönliche Zeit zur Erholung hat sich jeder verdient. Damit das auch klappt, muss der Angestellte in dieser Zeit nicht unbedingt für seinen Arbeitgeber erreichbar sein. Auch darf ein Arbeitgeber seinen Angestellten nicht einfach aus dem genehmigten Urlaub zurückholen. Als Ausnahme gilt nur der Extremfall.

Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer durchaus berücksichtigen, ob etwa seine drei Wochen Karibikurlaub in den Betriebsablauf passen oder nicht. Aber auch der Arbeitgeber muss auf die Urlaubswünsche seiner Beschäftigten eingehen.

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz hat man Anspruch für 24 Werktage Urlaub im Jahr. Minderjährige Arbeitnehmer haben nach § 19 des Jugendschutzgesetzes sogar einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 25 bis 30 Tage. In dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt im Allgemeinen normal weiter. Für viele Arbeitnehmer ist das Gesetz aber nicht die Grundlage für die Vergabe des Jahresurlaubs. In den einzelnen Tarif- und Arbeitsverträgen sind häufig günstigere Regelungen vorgesehen. Im öffentlichen Dienst erhalten die Beschäftigten, je nach Alter, zwischen 26 und 30 Tage Zeit für Erholungsurlaub.

Rückruf aus dem Urlaub?

Bei der Urlaubsplanung als solche fließen sowohl dringende Unternehmensbelange als auch die Wünsche der Angestellten über ihre Urlaubszeitpunkte mit ein. Würde durch die Ferien der Mitarbeiter allerdings der Betriebsablauf erheblich eingeschränkt werden, kann sich der Urlaub auch einmal verschieben.

Aber ist der Erlaub erst einmal genehmigt, dient er an erster Stelle der Erholung. Nach Angaben des Bundesarbeitsgerichts muss der Beschäftigte zum Beispiel nicht seine Urlaubsadresse angeben. Verabredungen zwischen Chef und Angestelltem über eine dauerhafte telefonische Verfügbarkeit hätten etwa vor Gericht keinen Bestand. Nur im Extremfall, wie etwa einem Zusammenbrechen wesentlicher Abläufe im Unternehmen, dürfte der Arbeitgeber seinen Angestellten aus dem Urlaub zurückholen, hat aber alle Storno- und Rückreisekosten zu tragen.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Bundesurlaubsgesetz  Urlaub und Freizeit  Rückruf  Urlaubsanspruch 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.