20.05.2011
Rubrik: Markt

Auslandsaufenthalt

Eingeschränkter Schutz in Bürgerkriegsregionen

Die Demokratiebestrebungen in den arabischen Ländern werden von den westlichen Staaten begrüßt. Doch wie sieht es mit dem Versicherungsschutz in Ländern wie Tunesien oder Libyen aus? Hier gilt: bricht ein Bürgerkrieg aus, besteht der Schutz oftmals nur wenige Tage fort.



Sie arbeiten an Pipelines, an Wasserkraftwerken oder als Sozialarbeiter – unzählige Deutsche sind im afrikanischen und arabischen Raum unterwegs, um mit „Know How“ zur Verfügung zu stehen. Auch deutsche Firmen entsenden ihre Mitarbeiter verstärkt in die Schwellenländer, um von den schnell wachsenden Märkten zu profitieren. Allein im Großraum Kairo arbeiteten und lebten vor Beginn der ägyptischen Unruhen rund 7.000 Deutsche.

Doch wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, wenn in den Ländern ein Bürgerkrieg ausbricht? Schnell haben sich Massenproteste in den politisch labilen Gegenden zu bewaffnenden Auseinandersetzungen entwickelt. Hier gilt: oftmals bieten Versicherungen nur für eine bestimmte Dauer eine Abdeckung vor Schadensfällen, nachdem ein Bürgerkrieg ausgebrochen ist.

Risikolebensversicherung und Unfallversicherung: eingeschränkter Schutz

So leistet eine Risikolebensversicherung zwar dann im Todesfall, wenn der Tod auf eine natürliche Ursache wie beispielsweise einen Herzinfarkt zurückzuführen ist. Tritt das Ableben eines Versicherungsnehmers jedoch als Folge der Unruhen oder eines Krieges ein, wird die Versicherung nicht zahlen.

Viele Anbieter setzen in ihren Verträgen ein zeitliches Limit und garantierten den vollen Versicherungsschutz im Ausland nur wenige Tage nach Ausbruch eines Bürgerkrieges, so dass die Zeit gerade ausreicht, um die Abreise zu organisieren. Je nach Vertrag kann der Schutz dann zwischen 7 und 28 Tagen uneingeschränkt fortbestehen. Derartige zeitliche Beschränkungen finden sich häufig in Unfallversicherungspolicen. Wer sich in eine politisch unruhige Region begibt, sollte deshalb bereits vor seiner Abreise mit dem Versicherer klären, in welchem Umfang er Schutz genießt, und seinen Versicherungsvertrag genau studieren.

Warnung des Auswärtigen Amtes entscheidend

Dagegen leistet eine private Krankenversicherung mit weltweiter Deckung oder eine Auslandsreisekrankenversicherung in der Regel, wenn ein Versicherungsnehmer im Krisengebiet verletzt wird. Im Rahmen dieser Policen sind je nach Vertrag auch die Kosten für den Rücktransport ins Heimatland abgesichert. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, denn ob eine Versicherung zahlen muss oder nicht, bestimmt die Bundesregierung im Wesentlichen mit. Hat das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für ein Krisengebiet ausgesprochen, so ist der Versicherer theoretisch von seiner Zahlungspflicht befreit. Auch hier gilt, sich vor der Reise ins fremde Land mit der Versicherung in Verbindung zu setzen und die Bedingungen zu klären.

„Expatriates“ auch in Krisenregionen gesetzlich unfallversichert

Wer als sogenannter „Expatriae“ von einem deutschen Arbeitgeber in eine Krisenregion entsendet wurde, der genießt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann, wenn er sich beruflich bedingt in einem Krisengebiet aufhält und sich diesen Gefahren aufgrund seiner Tätigkeit nicht entziehen kann – in der Regel umfasst der Schutz auch die Folgen von Naturkatastrophen und gewalttätigen Auseinandersetzungen.
Hierfür müssen jedoch zwei Bedingungen erfüllt sein: ein Beschäftigungsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber muss weiterhin bestehen sowie die Dauer der Auslandtätigkeit von vorn herein befristet sein. Eine Vorsorgepflicht besteht in dieser Hinsicht auch für den Arbeitgeber. Das Unternehmen muss die Sicherheit seiner Angestellten gewährleisten und seine Mitarbeiter notfalls aus der Krisenregion zurück holen.
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