13.04.2011
Rubrik: Markt

KFZ-Versicherung

Was ist die „Grüne Karte“?

In 44 Ländern kann das Mitführen der Grünen Karte die Schadensregulierung erleichtern, wenn Autofahrer einen Unfall verursachen.

Wer mit dem eigenen Auto ins Ausland fährt, sei es für den lang ersehnten Urlaub oder eine Dienstreise, denkt sicher nicht zuerst daran, dass er dabei in einen Verkehrsunfall verwickelt werden könnte. Doch gerade in einer fremden Gegend lauern Unfallgefahren. Schnell ist eine rote Ampel übersehen, wenn man nach der richtigen Hoteladresse Ausschau hält. Oder das beeindruckende Strandpanorama lenkt so sehr ab, dass man das Bremslicht des Vordermannes übersieht.

Nach einem Crash im Ausland ist es beruhigend, eine „Grüne Karte“ in der Tasche zu haben, denn diese ist die „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr“. In derzeit 44 Ländern erleichtert das Mitführen der grünen Versicherungskarte die Regulierung eines verursachten Schadens. Sie bescheinigt Versicherungsschutz nach den Haftpflichtbestimmungen des jeweiligen Gastlandes, enthält zudem wichtige Daten über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer. Vor einer Auslandsreise ist das Dokument kostenlos beim Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich.

Doch das Grüne-Karten-System hat einen weiteren Vorteil: mit dem sogenannten Bureau wurde eine zentrale Organisation geschaffen, die von der Regierung in jedem teilnehmenden Land anerkannt wird. Es garantiert die Rückerstattung der im Ausland entstehenden Schadenaufwendungen sowie die Schadensregulierung. In Deutschland hilft das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. mit Sitz in Hamburg, falls Verkehrsopfer in Unfälle mit ausländischen Fahrzeugen verwickelt werden.

Problem: unterschiedliche Haftpflichtregeln in unterschiedlichen Ländern

Grundlage für das Grüne-Karten-System ist das sogenannte Londoner Abkommen von 1949, das aus einer Uno-Empfehlung hervor ging. Damals sahen sich die Unterzeichner vor das Problem gestellt, dass in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Haftpflichtbestimmungen für PKW bestehen. Beim Überschreiten einer Ländergrenze wäre es folglich notwendig gewesen, dass Autofahrer einen eigenen Versicherungsvertrag für das jeweilige Gastland abschließen müssen: ein enormer bürokratischer Aufwand.

Auch ein weiteres Problem musste gelöst werden: Verkehrsopfern könnten allein dadurch Nachteile entstehen, dass ein ausländisches Kraftfahrzeug den Schaden verursacht hat, etwa wenn in dem Herkunftsland des Verursachers eine niedrigere Schadensdeckung vorgesehen ist als in dem Land, in dem sich der Unfall ereignet. In der Türkei beträgt beispielsweise die Mindestdeckungssumme für Personenschäden nur rund 37.000 Euro und ist somit deutlich niedriger als in Deutschland, wo sie auf 7,5 Millionen Euro festgelegt ist. Das Grüne-Karte-System gewährleistet jedoch, dass die Schadensregulierung nach den Haftpflichtregelungen des Landes vorgenommen wird, in dem der Geschädigte beheimatet ist.

In einigen Ländern ist die „Grüne Karte“ Pflicht.

Mit der Unterzeichnung des Kennzeichenabkommens ist das Mitführen der Grünen Karte in den Ländern der EU nicht mehr verpflichtend. Dennoch raten Versicherer, das Papier weiterhin im Ausland bei sich zu haben, da mit Hilfe des Dokumentes Formalitäten nach einem Unfall einfacher geregelt werden können.

Bei Fahrten in einige Länder ist das Mitführen der Karte sogar unbedingtes Muss. Diese Länder sind: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Russland, Serbien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Weißrussland.

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