14.12.2010
Rubrik: Markt

Künstlersozialkasse

Keine künstlerische Freiheit bei der Steuer

Es gibt nicht wenige Künstler, die am Rand des Existenzminimums leben oder zusätzlich auf Zahlungen der Arbeitsagentur angewiesen sind. Da ist die Versuchung groß, bei der Abführung von Steuern ein wenig zu tricksen.


Ratgeber-Bücher wie „Ganz legale Steuertricks“ sind Bestseller. Sie geben Tipps, wie sich das zu versteuernde Einkommen auf ein Minimum herunter rechnen lässt, so dass es nicht mehr einkommenssteuerpflichtig ist. Alles ganz legal – in den Grauzonen der Steuergesetzgebung ist vieles möglich.

Doch Künstler, die in der Künstlersozialkasse (KSK) organisiert sind, müssen bei solchen Tricks vorsichtig sein. Weisen die Einkommenssteuerbescheide der letzten Jahre einen Betrag unter der sozialversicherungspflichtigen Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 3900 Euro im Jahr auf, so kann der Versicherungsschutz entfallen.

Grundlage für diese Regelung sind die Aufnahmevoraussetzungen für die Künstlersozialkasse. Damit nicht jeder Hobbypoet oder Freizeitmaler sich die Gunst der niedrigeren Beitragssätze der KSK zunütze macht, müssen Künstler nachweisen, dass ihre versteuerten Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit die jährliche Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro überschreiten.

Diese Regelung lässt etwas Spielraum für bestimmte Gruppen. Berufsanfänger haben eine dreijährige Schonfrist, in der das Einkommen sogar negativ sein darf. Auch kann das Einkommen innerhalb einer Sechsjahresfrist zweimal unter 3900 Euro liegen.

Doch wird die Geringfügigkeitsgrenze dreimal in Folge unterschritten, zieht dies in der Regel einen Verlust des Versicherungsschutzes nach sich. Relevant für diese Berechnung ist der Einkommenssteuerbescheid. Die KSK ist zu Stichproben berechtigt, bei denen sie die Steuerbescheide der letzten Jahre prüfen kann. Liegt der versteuerte Betrag laut Bescheid unter der Geringfügigkeitsgrenze, kann das Amt anders lautende Einkommensbescheide anfechten und den Versicherungsschutz entziehen, so dass sich der Künstler anderweitig versichern muss.

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