03.11.2010
Rubrik: Markt

Zuschlag bei Teilzahlungen

Beiträge jährlich oder in Raten entrichten?

Es klingt verlockend: Statt den gesamten Versicherungsbeitrag einmal im Jahr aufbringen zu müssen, kann man ihn auch in Raten, z. B. monatlich, viertel- oder halbjährlich, entrichten. Doch oft kostet das am Ende mehr als die jährliche Zahlung.


Versicherte, die eine Ratenzahlung vereinbart haben, könnten aber Geld vom Versicherer zurückbekommen. Bereits im letzten Jahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) (29.07.2009, Az. I ZR 22/07) eine Entscheidung des Landgerichts Bamberg (08.02.2006, Az. 2 O 764/04) bestätigt, wonach Versicherer bei Ratenzahlungszuschlägen zwingend die effektiven Jahreszinsen angeben müssen. Dies soll der Transparenz der Versicherungsbedingungen dienen und den Vertrag für den Versicherungsnehmer durchsichtiger machen.

Ratenzahlungen sind in vielen Versicherungssparten möglich. Achtung: Zwar wird auch in der Krankenversicherung der Beitrag monatlich gezahlt, doch hierfür gelten die Urteile aus Bamberg und vom BGH nicht. Für andere Versicherungsverträge mit vereinbarter Teilzahlung, in denen kein effektiver Jahreszins angegeben ist, sei ein gesetzlicher Zinssatz von 4 Prozent p. a. maßgeblich.

Also können Versicherte unter Berufung auf die Urteile des Landgerichts und des BGH ihre Versicherer anschreiben und eine Neuberechnung sowie eine Rückzahlung fordern. Die Verbraucherzentralen der Länder, bspw. Hamburg und Berlin, stellen auf ihren Internetseiten Musterbriefe an die Versicherer zur Verfügung.

Wer sich den Ärger mit einem Beitragsunterschied durch Ratenzahlung ersparen will, sollte vielleicht in künftigen Verträgen auf einer jährlichen Zahlung bestehen.

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