29.04.2013
Rubrik: Geldanlage

Steuern

Wann Schuldzinsen trotz Verkaufs der Mietimmobilie absetzbar sind

Schuldzinsen für die Finanzierung einer vermieteten Immobilie können als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend gemacht werden.

Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, hat das Bundesfinanzministerium nun festgelegt, in welchen Fällen dem Vermieter ein Abzug von Schuldzinsen auch nach einem Verkauf der Immobilie möglich ist.

Bundesfinanzhof lässt Abzug der Schuldzinsen auch nach Verkauf der vermieteten Immobilie zu

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im vergangenen Jahr den Abzug der Schuldzinsen auch nach Verkauf der vermieteten Immobilie grundsätzlich zugelassen, wenn der Verkaufserlös der Immobilie nicht ausreicht, um die Restschuld aus dem ursprünglichen Finanzierungsdarlehen der Immobilie vollständig zu tilgen.

Immobilie muss innerhalb der steuerlich relevanten Spekulationsfrist nach dem Kauf wieder verkauft worden sein

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt entschieden, wann genau der nachträgliche Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf der vermieteten Immobilie zulässig ist. Demnach muss die Immobilie innerhalb der steuerlich relevanten Spekulationsfrist von zehn Jahren nach dem Kauf wieder verkauft worden sein. Außerdem muss der Verkäufer sie bis zuletzt vermietet haben. Beendet er die Vermietung schon vor dem Verkauf, ist ein weiterer Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten nicht möglich.

Außerdem muss der Verkäufer dem Finanzamt nachweisen können, dass er den Verkaufserlös vorrangig für die Rückzahlung der Restschulden aus dem Darlehen und nicht für anderweitige Zwecke verwendet hat. Mit diesem Vorrang der Schuldentilgung soll sichergestellt werden, dass ein nachträglicher Werbungskostenabzug ausschließlich in den Fällen gewährt wird, in denen die vollständige Tilgung nur deshalb nicht möglich war, weil der Veräußerungserlös unterhalb der Restschulden liegt.

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