05.09.2013
Rubrik: Vorsorge

Pflegevorsorge

Pflegebedürftige Angehörige - Passt der private Versicherungsschutz noch?

Werden Angehörige pflegebedürftig, ist auch die Anpassung des Versicherungsschutzes der Pflegeperson notwendig. Je nach Wohnsituation stellen sich unterschiedliche Anforderungen.

Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, stellt dies vieles auf den Kopf. Die Familie muss einspringen, ein Pflegedienst engagiert werden, gegebenenfalls bedarf es einer neuen Wohnlösung für den Pflegebedürftigen. Familienmitglieder sind kurzfristig gefordert, sich in eine unbekannte Materie einzuarbeiten.

In der privaten Unfallversicherung sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige entsprechend den Pflegestufen II und III unter Umständen nicht mehr versicherbar. Bei Demenzkranken, die oft einer niedrigeren Pflegestufe zugeordnet sind, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Versicherer, denn der Unfallschutz kann nach individueller Prüfung gegebenenfalls erhalten bleiben.

Versicherungsbedarf bei Pflege im Haushalt des Pflegebedürftigen

Die Privat-Haftpflichtversicherung sollte aufrechterhalten werden. So bleiben auch vom Pflegepersonal erlittene Schäden gedeckt, falls der Pflegebedürftige dafür haftbar gemacht werden kann.

Versicherungsbedarf bei Pflege im Haushalt der Angehörigen

Der Versicherungsbedarf in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ändert sich bei häuslicher Pflege nicht. Wenn die Pflegeperson alleinstehend ist, sollte geprüft werden, ob sie im Vertrag der Angehörigen mitversichert werden kann. Hat die Pflegeperson bis zum Umzug zu ihren Angehörigen im eigenen Haus gelebt und steht dieses nun leer, kann eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung erforderlich werden, sofern die Privat-Haftpflicht des Pflegebedürftigen oder der Angehörigen Schäden gegenüber Dritten durch das leer stehende Haus und das Grundstück nicht einschließt.

Zudem müssen die Gebäude- und Hausratversicherung an den Leerstand angepasst werden. Dieser ist dem Versicherer anzuzeigen, da ein unbeaufsichtigtes Haus ein höheres Risiko darstellt. Für die Hausratversicherung ist dies nur relevant, wenn weiterhin Hausrat in der unbewohnten Wohnung versichert werden soll.

Zieht der Pflegebedürftige zu Verwandten und nimmt Teile seines Hausrats mit, treffen zwei Hausratverträge aufeinander, die neu geordnet werden müssen. Eine individuelle Beratung beim Versicherer hilft, die passende Lösung zu finden, um den neu entstandenen, gemeinsamen Hausstand optimal abzusichern. Wenn die Voraussetzungen für eine häusliche Gemeinschaft nicht gegeben sind, der Pflegebedürftige sich beispielsweise in einer Einliegerwohnung selbst versorgt, benötigt er (weiterhin) eine Hausratversicherung für seinen eigenen, abschließbaren Wohnbereich.

Versicherungsbedarf bei dauerhafter, stationärer Pflege in einem Pflegeheim

Einige Pflegeheime bieten Privat-Haftpflichtschutz über eine Sammelversicherung an. Somit kann die eigene Privat-Haftpflicht des Pflegebedürftigen theoretisch entfallen, sofern hierüber nicht weitere Personen (z. B. der Ehegatte) mitversichert sind. Ob ein Sammelversicherungsschutz wirklich die beste Lösung ist, sollte vor der Kündigung der eigenen Police genau geprüft werden. Ist der Schutz gleichwertig oder bietet er einen geringeren Umfang? Günstige Absicherungslösungen ergeben sich oftmals über die Privat-Haftpflicht der Angehörigen.

Mit privater Pflegevorsorge Lücken schließen

Für den in das Heim mitgenommenen Hausrat greifen wiederum die Umzugsregelungen der Hausratversicherung: Der vorhandene Vertrag zieht mit um, wenn der Versicherungsnehmer in der Pflegeeinrichtung über einen abgegrenzten, abschließbaren Wohnbereich verfügt.

Wenn Angehörige pflegebedürftig werden, stellt sich oft die Frage nach der eigenen Absicherung im Pflegefall. Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung decken nur einen geringen Teil der Kosten ab. So kann es passieren, dass Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen müssen.

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