02.10.2010
Rubrik: Markt

Don't drink and drive

Trunkenheitsklausel

Es ist allgemein bekannt, dass das eine oder andere Bier oder Glas Wein die Fahrtüchtigkeit stark einschränken kann. Ein Risiko, das sich vermeiden lässt. Setzt man sich dennoch alkoholisiert ans Steuern und verursacht einen Unfall, kann sich der Kfz-Versicherer auf die sog. Trunkenheitsklausel berufen.


Teil eines jeden Kfz-Versicherungsvertrags sind die Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen, kurz AKB. Darin sichern sich die Anbieter mit der Trunkenheitsklausel gegen alkoholbedingte Verkehrsschäden ab.

Ist der Alkoholgenuss nachweislich ursächlich für den herbeigeführten Verkehrsunfall, zahlt die Haftpflichtversicherung zwar. Allerdings muss der Versicherte damit rechnen, im Nachhinein in Regress genommen zu werden. Das heißt, dass er eine Rechnung von bis zu 5.000 Euro für den Schaden des Unfallgegners von der Versicherung erhält. Denn mit der Trunkenheit am Steuer hat der Autofahrer fahrlässig gehandelt.
In jedem Fall wird geprüft, wie hoch die Blutalkoholkonzentration (BAK) war. Ab einer BAK von 0,3 Promille gilt der Zustand der „relativen Fahruntüchtigkeit“, die bei Ausfallerscheinungen nach § 316 StGB strafbar ist. Ab 1,1 Promille spricht man von der „absoluten Fahruntüchtigkeit“.

In der Kaskoversicherung trifft es den alkoholisierten Unfallfahrer noch schwerer. Hier kann der Versicherte bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille oder höher nicht mehr auf finanzielle Hilfe der Versicherung hoffen. Der Schaden am Fahrzeug des Unfallverursachers muss dann wohl aus eigener Tasche bezahlt werden. Auch droht allgemein der Verlust des Versicherungsschutzes.

Weitere Nachrichten zu den Themen: Versicherungsbegriffe  Tageskurier 
Keine Kommentare

Es sind noch keine Kommentare vorhanden.

Schreiben Sie den Ersten.