26.06.2013

Recht

Was ist im Garten erlaubt - Gartenlust und Gartenfrust

Was ist im Garten erlaubt - Gartenlust und GartenfrustDer eigene Garten, ein Ort zum Entspannen – doch Rechte und Pflichten, auch gegenüber dem Nachbarn, wollen geklärt sein.Foto: Württembergische Versicherung AG

Ob Rasenmähen, Hecken schneiden oder Blumenbeete pflanzen – Gartenpflege wird bei Eigentümern oft groß geschrieben. Dass diese nicht immer nur Spaß bedeutet, kann auch an den Nachbarn liegen. Die Württembergische Versicherung, ein Tochterunternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, informiert über Gartenrechte und -pflichten und sagt, wann man in Nachbars Garten sogar selbst handeln darf.

Was als Lappalie beginnt, kann schnell zum großen Nachbarschaftsstreit werden. Schon wieder hängen die Äste des Nachbarbaums über den Gartenzaun, die Wurzeln sind bis ins Erdbeerbeet vorgedrungen und außerdem verdeckt Nachbars Baum die Nachmittagssonne. Wer nun aber gleich zur Säge greifen und sich auf dem Nachbarsgrundstück zu schaffen machen will, sollte besser zuerst seine Rechte prüfen.

Ohne Beeinträchtigung keine Aussicht auf Erfolg

Die Rechtslage in Fällen von überhängenden Zweigen und wuchernden Wurzeln ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraph 910, geregelt. Grundsätzlich gilt, dass eine Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks durch den Überhang oder die Wucherung vorliegen muss. Darüber entscheidet ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger. Bei nur geringer Beeinträchtigung durch den Überhang dürfen die Äste des Nachbarn nicht entfernt werden. Ist sie dagegen erheblich, muss man als Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks seinem Nachbarn zunächst eine angemessene Frist setzen, die störenden Pflanzenteile zu beseitigen. Handelt der Nachbar innerhalb dieser Frist nicht, hat der Beeinträchtigte das Recht, die Äste bis zur eigenen Grundstücksgrenze zu entfernen. In diesem Fall muss der Eigentümer des Baums die entstandenen Kosten ersetzen.

Ähnliches gilt bei Wurzelwucherung. Prinzipiell kann man die eingedrungene Wurzel selbst entfernen, wenn dadurch kein Schaden am Baum des Nachbarn entsteht. Anders als bei überhängenden Ästen muss man dem Nachbarn in diesem Fall keine Frist zur Entfernung setzen, sondern muss ihn lediglich im Voraus über das Vorhaben informieren.

Erfolgt die Abtrennung in beiden Fällen ohne eine entsprechende Information an den Nachbarn oder wird das Gewächs beschädigt, kann der Nachbar Schadenersatzansprüche geltend machen. Hierfür muss jedoch ein erkennbarer Schaden an der betroffenen Pflanze entstanden sein.

Lichtentzug ist kein Fällungsgrund

In der Sonne auf der Gartenliege die Seele baumeln lassen, ist pure Entspannung. Ärgerlich nur, wenn Nachbars Kirschbaum die warme Nachmittagssonne verdeckt. Es ist jedoch kein ausreichender Grund, um das Fällen oder Stutzen des Kirschbaums verlangen zu können, denn der Schatten eines Baums oder einer Hecke gilt in Gartengegenden als ortsbedingt. Doch es gibt Regeln, die eingehalten werden müssen. Bäume und Hecken müssen in einem – je nach Bundesland unterschiedlichen – Mindestabstand zum Nachbargrundstück stehen. Steht ein Gewächs schon seit mehreren Jahre unbeanstandet an seinem Platz, darf es dort auch bleiben, egal ob es den Nachbar behindert oder nicht. Wer sich trotzdem unerlaubt am Baum des Nachbarn zu schaffen macht, riskiert eine Strafe.

Kann man nachweisen, dass der Nachbarbaum eine Gefahr für das eigene Grundstück darstellt, besteht die Chance, ihn fällen zu dürfen. Dies ist zum Beispiel bei stark erkrankten Bäumen der Fall, die beim nächsten Sturm umzukippen drohen. Für das Fällen und die damit verbundenen Kosten ist der Eigentümer verantwortlich. Der Eigentümer des gefährdeten Grundstücks sollte sich jedoch im Voraus über die Baumschutzverordnungen der Gemeinde informieren und gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen beantragen.

Rasenmäher und Komposthaufen

Sonntag gegen 14 Uhr, es herrscht mittägliche Ruhe, Zeit zur Entspannung – bis der Nachbar damit beginnt, seinen Rasen zu mähen. Die Stille ist dahin, der Ärger groß und die Frage steht im Raum: Darf der das?

Nein, darf er nicht. Für das Benutzen von Rasenmähern gibt es eine so genannte Rasenmäherlärm-Verordnung, die die Zeiten der Rasenmäherbenutzung regelt. Von Montag bis Samstag darf der Rasen zwischen sieben Uhr morgens und 19 Uhr abends gemäht werden. Die Ruhezeit für den Rasenmäher beginnt also um 19 Uhr. Die Zeiten können sich je nach Bundesland oder Gemeinde ändern. An Sonn- und Feiertagen darf er dagegen gar nicht in Betrieb genommen werden.

Aber nicht nur Lärm kann für die Nachbarn eine Belästigung darstellen, sondern zum Beispiel auch der beißende Geruch eines Komposthaufens direkt an der Grundstücksgrenze. Bei einer solchen Platzierung ist Ärger vorprogrammiert, denn der Mindestabstand eines Komposts zum Nachbargelände beträgt drei Meter. Wird dieser nicht eingehalten und geht darüber hinaus vom Kompost eine Geruchsbelästigung für den Nachbarn aus, kann man eine Beseitigung fordern. Gleiches gilt für eine falsche Nutzung, wenn also etwa Speisereste wie Fisch oder Fleisch auf dem Komposthaufen landen und dadurch Ungeziefer angelockt wird.

Doch trotz alledem ist ein eigener Garten ein beliebter Ort zum Entspannen und Genießen. Um jeglichen Ärger zu vermeiden, sollte man sich bei der Gemeinde über seine Gartenrechte informieren. Denn ein Streit mit den Nachbarn kann die Gartenfreude erheblich trüben.

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