25.03.2015
Rubrik: Gewerbe

Urteil

Händler muss Kaufpreis für defekten Neuwagen erstatten

Händler muss Kaufpreis für defekten Neuwagen erstattenLüftung eines BMW-Sportwagens (Symbolbild).Foto: Stux@Pixabay.com

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Autokäufern gestärkt. Demnach kann der Käufer eines Neuwagens sein Geld vom Händler zurückverlangen, wenn ein Defekt zum Totalschaden führt – auch, wenn ihm Geld von der Versicherung zustehen würde (Az.: VIII ZR 38/14).

Im verhandelten Rechtsstreit ist der BMW eines Fahrers ausgebrannt, bevor der Kunde das Auto an eine BMW-Niederlassung in Mannheim zurückgeben konnte. Er hatte den Wagen 2009 gekauft und wollte ihn wegen technischer Mängel umtauschen. Die Firma aber beseitigte nur einen Teil der Mängel und wollte den Kaufvertrag nicht rückgängig machen. Mit bitteren Konsequenzen: Im August 2012 brannte der Neuwagen aus bisher ungeklärter Ursache aus.

Wie die Deutsche Presse Agentur (dpa) berichtet, hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe in der Vorinstanz dem Käufer 38.000 Euro zugesprochen – dies entsprach dem Neupreis unter Abzug für die monatelange Nutzung des Wagens. Allerdings bestand der BMW-Händler darauf, dass der Kunde Ansprüche, die er aus seiner Kaskoversicherung wegen des Feuers hatte, an BMW abtreten sollte. Eine solche Abtretung ist mit einer ausdrücklichen Genehmigung des Versicherungsnehmers möglich. Solange der Kunde nicht sein Einverständnis erklärt hatte, wollte der Händler das Geld nicht auszahlen.

Der Bundesgerichtshof kippte jedoch das Urteil der Vorinstanz. Demnach muss BMW das Geld zurückerstatten, ohne dass der Käufer seine Rechte aus der Kaskoversicherung abtreten muss. Auch ein Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises stehe dem BMW-Vertriebspartner nicht zu. Um vor den finanziellen Folgen derartiger Rechtsstreitigkeiten gewappnet zu sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung – sie unterstützt die Mandanten auch über mehrere Instanzen hinweg!

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