09.09.2011
Rubrik: Sparten

Schutz vor Randalierern

Beule, Kratzer, Brandanschlag

Brandanschläge auf parkende Autos sorgten bundesweit für Schlagzeilen und bestimmen in Berlin sogar die Abgeordnetenwahl. Dabei wird schnell einmal vergessen, dass abgestellte PKW immer wieder durch Angriffe zu Schaden kommen: Reifen werden zerschnitten, der Lack zerkratzt, Windschutzscheiben eingeschlagen. Doch wann zahlt die Versicherung?



Randalierer halten die Polizei zum Narren – immer wieder brennen in Großstädten Autos, allein in Berlin sind seit Jahresbeginn über 160 Fahrzeuge angezündet worden. Doch kaum ein Täter kann überführt werden. Längst haben es die Brandstifter nicht mehr nur auf große Limousinen abgesehen, sondern setzen auch Kleinwagen und ältere PKW in Brand.

Teilkasko zahlt bei Feuerschäden

Wie verhält es sich aber mit dem Versicherungsschutz, wenn der eigene PKW Opfer eines Brandanschlages wurde? Vor einiger Zeit ist die Diskussion entstanden, ob für Brandschäden auch die Teilkaskoversicherung aufkommt. Besorgten Autofahrern kann hier Entwarnung gegeben werden, denn in der Regel zahlt die Teilkasko für alle Schäden, die durch Feuer entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht selbst als Ziel des Brandanschlages galt, sondern in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem brennenden Auto stand: etwa wenn aufgrund der großen Hitze ein Sengschaden am PKW entstanden ist und es hierbei zu einer offenen Flammenbildung kam.

Vollkasko zahlt bei Vandalismusschäden

Anders verhält es sich bei Vandalismusschäden. Wird bei einem Auto die Scheibe eingeschlagen, der Lack mutwillig zerkratzt oder der PKW sogar mit Graffiti besprüht, gilt dies als „mut- oder böswillige Beschädigung des Fahrzeuges“. Hierfür zahlt nur eine Vollkaskoversicherung. Als Ausnahme kann jedoch gelten, wenn die Scheibe bei einem Diebstahlversuch zerbrochen wurde: dann leistet in der Regel auch eine Teilkaskoversicherung für den Schaden.

Schaden zur Anzeige bringen

Wurde das Fahrzeug durch einen Randalierer beschädigt, so empfiehlt es sich, schnellstmöglich die Polizei einzuschalten. So ist der Verursacher zu Schadensersatz verpflichtet, sofern er ermittelt werden kann. Doch auch wenn die Aufklärungsraten gering sind, sollten die Geschädigten den Gang zur Polizei nicht scheuen. Will die Versicherung nicht zahlen, weil sie einen Autofahrer des Betruges verdächtigt, so ist man mit einer polizeilichen Anzeige auf der sicheren Seite.
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