04.05.2011
Rubrik: Markt

Gesetzliche Unfallversicherung

Damit die Betriebsfeier ein sicherer Erfolg wird

Soeben ist die Grillsaison gestartet – manche Firma nutzt das schöne Wetter, um mit abendlichen Festen oder sommerlichen Sportveranstaltungen für ein besseres Betriebsklima zu sorgen. Doch sind die Gäste auch gegen Unfälle versichert?



Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) haftet in der Regel auch bei Unfällen auf Betriebsfeiern. Da Betriebsfeste häufig außerhalb der Firmenräume gefeiert werden und nicht zur gewohnten Arbeitszeit statt finden, sind einige Punkte zu beachten, damit der Schutz bei einer fröhlichen Betriebssause nicht verloren geht.

So sollte es sich um eine offizielle Feier handeln, die sich dadurch auszeichnet, dass sie von der Unternehmensleitung oder dem Arbeitgeber „veranstaltet, gefördert und gebilligt“ wurde. Folgende Bedingungen garantieren darüber hinaus ein sorgloses Gelingen der Feier:

1. Der Arbeitgeber, die Unternehmensleitung oder ein von diesen Beauftragter muss an der Veranstaltung beteiligt sein.

2. die Veranstaltung muss allen Mitarbeitern offen stehen, mindestens 20% der Belegschaft sich an den Feierlichkeiten beteiligen

3. ein Vorgesetzter muss anwesend sein

Nur eingeschränkter Schutz

Und doch ist darauf hinzuweisen, dass über die gesetzliche Unfallversicherung nur ein eingeschränkter Schutz für Betriebsfeiern besteht. Nicht versichert sind beispielsweise die Angehörigen oder Gäste eines Mitarbeiters, wenn sie sich an den Feierlichkeiten beteiligen. Auch sollte nach der Fete der direkte Weg nach Hause gewählt werden, da sonst ein Verlust des Versicherungsschutzes droht – wer privat noch einen Abstecher in die nächste Kneipe unternimmt, ist nicht mehr über die GUV versichert. Bei übermäßigem Alkoholgebrauch ist Vorsicht geboten – geht ein Unfall auf Alkohol zurück, kann es passieren, dass die Unfallkassen keine Rehabilitationskosten übernehmen. Hier ist derjenige Partygänger auf der sicheren Seite, der eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat.

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