06.01.2011
Rubrik: Markt

Anzeigepflicht

Späte Schadensmeldung gefährdet Versicherungsleistung

Gut, wenn man versichert ist. Denn ein Schadensfall kann ganz schön ins Geld gehen, wenn man ihn selber begleichen müsste. Doch zahlt die Versicherung unter Umständen nicht, wenn der Schaden viel zu spät dem Versicherer meldet.


Der Versicherer hat die vertragliche Pflicht, im Schadensfall zu leisten. Aber auch der Versicherte hat Pflichten: nämlich einen Schadensfall – unabhängig von Verschulden und Schadenshöhe – rechtzeitig zu melden.
Sind diese Anzeigepflicht und eine entsprechende Frist im Versicherungsvertrag ausdrücklich geregelt und verletzt der Versicherte diese Pflicht, muss er ggf. eine Kürzung oder gar eine Verweigerung der Versicherungsleistung in Kauf nehmen.

Nur bei nicht selbstverschuldeter Verzögerung oder leicht fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gibt es eine Ausnahme.

Der Gesetzgeber hat keine bestimmte Form, in der die Meldung zu erfolgen hat, vorgeschrieben. Wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts München zeigt, kann der Schadensfall – je nach Vertragsbedingungen – auch mündlich oder telefonisch mitgeteilt werden (Az. 244 C 26368/09, Urteil vom 23.03.2010).

In dem Streitfall wollte ein Ehepaar ihre Wohngebäudeversicherung wegen eines Wasserschadens in Anspruch nehmen. Allerdings hatten sie einen Monat vor dem Schadensfall erst den Antrag auf Abschluss einer Versicherungspolice gestellt. Nachdem die Eheleute vorerst für den Schaden selbst aufgekommen waren, erhielten sie den Versicherungsschein. Erst dann meldeten sie den Schaden und verlangten Schadenersatz.

Der Versicherer lehnte eine Leistung ab, da die Meldung erst sechs Wochen nach dem Schadenseintritt erfolgte. Dadurch hätte sie keine Möglichkeit zur Schadensüberprüfung gehabt.

Die Versicherten erhoben Klage beim Amtsgericht München, das diese aber abwies. Die Begründung: Die Meldepflicht habe bereits bestanden, auch wenn der Vertrag ohne Zusendung des Versicherungsscheins noch nicht offiziell zustande gekommen war. Zudem war in den Vertragsbedingungen festgehalten, dass ein Schaden unverzüglich, notfalls auch mündlich oder telefonisch mitgeteilt werden muss und das Schadensbild unverändert bleiben muss. Dies war nicht der Fall, da die Eheleute den Schaden bereits behoben hatten und die Versicherung das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht mehr bestätigen konnte.

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