Schulunfall: Wann Kinder gesetzlich unfallversichert sind

Ob im Unterricht, auf Klassenfahrt oder auf dem Weg zur Schule: Schüler stehen in vielen Situationen automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Beiträge müssen Eltern dafür nicht zahlen. Allerdings gilt der Schutz nicht rund um die Uhr – entscheidend ist, ob die Tätigkeit mit dem Schulbesuch zusammenhängt.

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Versichert sind der Unterricht und die Pausen ebenso wie von der Schule organisierte Ausflüge, Klassenreisen, Arbeitsgemeinschaften oder Praktika. Auch auf dem direkten Weg zur Schule und zurück greift die gesetzliche Unfallversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind zu Fuß, mit dem Fahrrad, Bus oder Auto unterwegs ist. Nicht versichert sind dagegen private Aktivitäten ohne organisatorische Beteiligung der Schule. Dazu zählen beispielsweise Hausaufgaben und private Nachhilfe sowie Aufenthalte auf dem Schulgelände, die nichts mit dem Schulbesuch zu tun haben.

Passiert ein Unfall in der Schule, kümmert sich diese normalerweise auch um die Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Bei einem Unfall auf dem Schulweg sollten Eltern dagegen unbedingt die Schule informieren und dem behandelnden Arzt mitteilen, dass es sich um einen Wegeunfall handelt. Die Behandlung wird dann direkt über die gesetzliche Unfallversicherung abgerechnet; die Krankenversicherungskarte wird dafür nicht benötigt. Neben der medizinischen Behandlung und Rehabilitation können bei dauerhaften gesundheitlichen Folgen auch weitere Leistungen bis hin zu einer Unfallrente erbracht werden.

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).