Kinderbetreuungskosten: Steuerabzug nur bei Haushaltszugehörigkeit möglich

Getrenntlebende Eltern teilen sich häufig die Betreuungskosten. Steuerlich profitieren kann davon jedoch nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt – das hat der Bundesfinanzhof bestätigt.

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Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Bis zu 6.000 Euro pro Jahr lassen sich ansetzen, wovon 80 Prozent – maximal 4.800 Euro – berücksichtigt werden. Doch bei getrenntlebenden Eltern gilt eine klare Einschränkung: Nur der Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, kann diese Kosten absetzen.

Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigt. Entscheidend ist nicht, wer die Kosten tatsächlich trägt, sondern wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Im konkreten Fall hatte ein Vater nach der Trennung erhebliche Betreuungskosten übernommen, konnte diese jedoch nicht steuerlich geltend machen, da sein Kind im Haushalt der Mutter lebte.

Die Richter sehen diese Regelung als rechtlich zulässig an. Zwar könne sie im Einzelfall dazu führen, dass Betreuungskosten steuerlich gar nicht berücksichtigt werden. Dennoch sei es gerechtfertigt, an die Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, da dort typischerweise auch der Betreuungsbedarf entsteht.

Für Eltern bedeutet das: Wer Betreuungskosten übernimmt, sollte auch die steuerlichen Rahmenbedingungen kennen. Andere steuerliche Entlastungen, etwa Freibeträge für Kinder, bleiben unabhängig davon bestehen.