UnfallSturz in der Werkskabine ist nicht unbedingt ein Arbeitsunfall



Das Sozialgericht Heilbronn hat klargestellt, dass es sich bei einem Sturz auf Salatsauce in der Werkskantine nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Bei der Nahrungsaufnahme handele es sich um eine dem privaten Lebensbereich zugeordnete Tätigkeit - deshalb greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.



Ein Arbeitnehmer war während seiner Mittagspause auf dem durch Salatsauce verunreinigtem Boden ausgerutscht und brach sich den Arm.



Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Denn grundsätzlich sei die Nahrungsaufnahme dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich.



Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ende mit dem Durchschreiten der Kantinentür - der Weg zu und von der Werkskantine sei hingegen versichert. Nicht versichert hingegen sind alle Wege innerhalb der Kantine und der Aufenthalt dort.



Es lagen auch keine besonderen betrieblichen Umstände vor, die die Nahrungsaufnahme in der Werkskantine erfordert hätten. Der verunreinigte Kantinenboden stelle keine betriebsspezifische Gefahrenquelle dar.



Die Klage des betroffenen Unfallopfers gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft wies das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 5 U 1444/11) ab.



Ob sich der Abschluss einer privaten Unfallversicherung lohnt, die in einem solchen Fall die Kosten übernommen hätte, sollte in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden.