Das Sozialgericht Heilbronn hat klargestellt, dass es sich bei einem Sturz auf Salatsauce in der Werkskantine nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Bei der Nahrungsaufnahme handele es sich um eine dem privaten Lebensbereich zugeordnete Tätigkeit - deshalb greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Ein Arbeitnehmer war während seiner Mittagspause auf dem durch Salatsauce verunreinigtem Boden ausgerutscht und brach sich den Arm. Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte den Sturz nicht als ...