Steuerschuldner bekommen keine Kfz-Zulassung
Seit dem 01. Juli 2010 gilt eine Neuregelung im Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Danach wird die Zulassung eines Fahrzeugs Kfz-Steuersäumigen Autofahrern verwehrt.
Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werder soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. [...] Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen.
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