UrteilSchlagloch, Panne, Achsenbruch!



In den Wintermonaten verwandelt sich so manche Straße in eine Mondlandschaft. Schlaglöcher, Bodenwellen und andere Straßenschäden machen Autofahrern das Leben schwer. Das Landgericht Halle musste nun in einem aktuellen Rechtsstreit klären, wer für Fahrzeugschäden auf Autobahnen haftet, wenn die Fahrbahn kaputt ist.



Wenn auf einer kaputten Straße nicht vor Schlaglöchern gewarnt wird, steht Autofahrern, deren Fahrzeuge beschädigt werden, ein Schadenersatz zu. Auf diesen Sachverhalt hat am Montag ein deutscher Automobilclub hingewiesen und beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichtes Halle (28. Juni 2012, Az.: 4 O 774/11).



Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Mann auf Schadenersatz geklagt, dessen Fahrzeug auf der A9 München – Berlin aufgrund von Straßenschäden eine Panne hatte. Der Fahrer war nachts und bei dichtem Verkehr mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h unterwegs. Auf der Autobahn hatte sich aufgrund von „Betonfraß“ ein Schlagloch von 40 mal 60 Zentimeter Größe und 10 Zentimeter Tiefe gebildet, das gerade auf einer viel befahrenen Straße großen Schaden verursachen kann. Der Kläger argumentierte, dass er aufgrund der Dunkelheit keine Möglichkeit gehabt habe, das Schlagloch zu erkennen oder ihm auszuweichen.



Die Richter gaben dem PKW-Fahrer Recht. Obwohl die Straßenschäden der Autobahnmeisterei bekannt gewesen seien, hätte das Bundesland nicht genug getan, um die Verkehrssicherheit auf der wichtigen Verkehrsverbindung zu gewährleisten. Autofahrer müssen demnach durch ein Warnschild auf die „Unebene Fahrbahn“ aufmerksam gemacht werden, bis die Schlaglöcher beseitigt sind. Weil das Bundesland seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, muss es den entstandenen Schaden ersetzen.