Studierende, die neben ihrem Studium arbeiten, müssen sich häufig mit der Frage auseinandersetzen, wieviel sie arbeiten und verdienen dürfen, ohne dass das staatliche Kindergeld als zusätzliches Einkommen wegfällt.
Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag gezahlt, wenn das Kind noch keine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung absolviert hat. Die Zeit des Zivil- oder Wehrdienstes wird dazu gerechnet.
Ein abgebrochenes Studium oder der Wechsel in einen anderen Studiengang bedeutet dabei im Übrigen nicht, dass man schon einmal eine Erstausbildung absolviert hat. Erst, wenn durch eine staatlich anerkannte Prüfung die Ausbildung als abgeschlossen gilt, d.h. eine berufsqualifizierender Grad o.ä. verliehen wurde, ist von einer abgeschlossenen erstmaligen Berufsausbildung die Rede. So gilt beispielsweise ein erreichter Bachelorgrad als Erstausbildung, ein darauf aufbauendes Masterstudium aber bereits als weiteres Studium.
Allerdings hat man bis zu einem Alter von 25 Jahren dennoch Anspruch auf das Kindergeld, wenn man nach der abgeschlossenen Berufsausbildung keiner sogenannten „anspruchsschädlichen“ Erwerbstätigkeit nachgeht. Als Erwerbstätigkeit gelten alle Beschäftigungen, die darauf zielen, Einkünfte zu erhalten und die persönliche Arbeitskraft erfordern. Nicht davon betroffen ist die Verwaltung des eigenen Vermögens.
Wer also eine Lehre abgeschlossen hat und nachfolgend ein Studium beginnt, kann weiterhin Kindergeld beziehen. Die Erwerbstätigkeit wird aber dann als „schädlich“ angesehen, wenn man mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Die Stundenanzahl pro Woche ist dabei aber nicht vollkommen fix: Vorübergehend, maximal allerdings zwei Monate, kann die Arbeitszeit in der Woche höher sein. Es ist daher möglich, in den Semesterferien auch einmal 40 Stunden in der Woche zu arbeiten, wenn aufs Jahr gerechnet die Durchschnittsarbeitszeit der 20 Stunden pro Woche nicht überschritten wird.
Bis 2011 durfte man übrigens während der Ausbildung nicht mehr als 8.004 Euro jährlich verdienen, um den Kindergeldanspruch zu behalten. Seit 2012 spielt die Höhe des Einkommens jedoch keine Rolle mehr.